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Dienstag, 16. September 2014

Mieter eines Einfamilienhauses ist nicht automatisch für den Garten verantwortlich!

Wurde einem Mieter eines Einfamilienhauses nicht mietvertraglich die Gartenpflege übertragen, so ist grundsätzlich der Vermieter für die Gartenpflege zuständig. Kommt es zu Verschlechterungen der Rasenfläche (vorliegend: Verwilderung), so kann der Vermieter den Mieter hierfür nicht verantwortlich machen. Ein Entschädigungsanspruch seitens des Mieters scheidet somit aus. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Rasen durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mieter verändert.

Nachbarskatzen als Minderungsgrund?

Wiederholter Besuch der Nachbarskatze kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnungsnutzung darstellen, die den Mieter dazu berechtigt, die Miete um 10% zu mindern. Schließlich gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, Fenster und Terrassentüren (u.a. zum Lüften) öffnen zu können, ohne mit dem Eindringen einer Katze rechnen zu müssen.

Mietminderung wegen fehlender Fußleisten?

Fehlende Fußleisten in allen bis auf einem Raum, mindern die Tauglichkeit einer Wohnung zum vertragsmäßigen Gebrauch nicht bzw. nur unerheblich. Die Wohnung ist ohne Beeinträchtigung der Gesundheit oder der alltäglichen Gewohnheiten nutzbar. Lediglich eine ästhetische Beeinträchtigung besteht durch das Fehlen der Fußleisten, die jedoch nur so minimal ist, dass sie nicht zu einer Minderung der Monatsmiete berechtigt.
AG Rheine, 27.3.2013 - Az: 14 C 230/11

Erlaubte Tierhaltung + zerkratzes Parkett

Wird einem Mieter die Tierhaltung (vorliegend eines Labradors) erlaubt, so bedeutet dies nicht, dass alle Schäden, die der Hund verursacht, hingenommen werden müssen. Der Mieter ist vielmehr gehalten, im Rahmen des zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Mietsache nicht beschädigt wird.

Streit um Katzennetz

Im vorliegenden Fall hatten die Mieter an einem im Innenhof ausgerichteten Balkon ein Fangnetz errichtet, damit ihre Katze nicht entweichen bzw. von dem Balkon abstürzen kann. Weiterer Zweck des Fangnetzes war es, Tauben von dem Balkon abzuhalten. Die WEG wollte die Entfernung des Netzes bewirken, weil es sich bei dem Fangnetz um eine hässliche ins Auge fallende Anlage handele. Die Mieter trugen vor, dass das Netz aufgrund seiner Konstruktion kaum zu erkennen sei, so dass von einer optischen Beeinträchtigung nicht die Rede sein könne. Des weiteren lege kein Substanzeingriff vor, das Netz sei an einem eigenen Ständerwerk befestigt.

Wasserschaden kann zu einer Minderung von 80% berechtigen

Im vorliegenden Fall war es zu einem Wasserschaden gekommen, denn Auswirkungen sich ein gutes halbes Jahr hinzogen. Aufgrund der Beeinträchtigungen (Schimmelbildung in einem der zwei Zimmer, Trocknungsgeräte, Entfernung der Dusche) minderte der Miete nach Ankündigung um 80%, was der Vermieter nicht hinnehmen wollte. Die Miete war in dem Zeitraum von Dezember 2008 bis einschließlich Juni 2009 gemindert. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Mieter sind ihrer Darlegungslast nachgekommen. Die Einwände des Vermieters vermochten dies nicht zu ändern. Die Wohnung bestand nur aus zwei Zimmern und weist eine Gesamtgröße von 54 qm auf. Davon war das Badezimmer ab Februar 2009 nicht mehr funktionsgemäß nutzbar, da ein Duschen nicht mehr möglich war. Dies änderte sich erst im Mai 2009. Auch war das Wohnzimmer letztlich nicht mehr nutzbar, da sich massive Schimmelbildung an der Wand befand. Dies führte dazu, dass die Wandfläche des Wohnzimmers zum Bad hin in der Zeit von Januar 2009 bis Anfang April 2009 nicht nutzbar war. Von der Schimmelbildung war auch der Flur betroffen. Die Bildung von Schimmel wird auch von dritter Seite, nämlich den Handwerkern bestätigt, so dass eine Beweisaufnahme unterbleiben konnte. Weitere Beeinträchtigungen ergaben sich dadurch, dass in der Wohnung Trocknungsgeräte aufgestellt waren, deren Betrieb mit Lärmeinwirkungen einhergeht.
Nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Wohnung der Beklagten durch Schimmel, Feuchtigkeit und Bauarbeiten sowie die Lautstärke der Trocknungsgeräte erschien eine Minderungshöhe von 80% nicht unangemessen.
AG Köln, 25.10.2011 - Az: 224 C 100/11

Kameraattrappe auf dem Balkon ?

Im vorliegenden Fall wollte eine Wohnungseigentümergemeinschaft bewirken, dass ein Wohnungseigentümer eine Videokamera auf seinem Balkon beseitigt. Die Vorinstanz stellte fest, dass es sich bei der Kamera lediglich um eine Kameraattrappe handelt, hat die Klage insoweit abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Auffassung vertrat, dass auch die Installation einer Kameraattrappe eine unzulässige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer im Sinne von § 14 WEG darstelle.

Montag, 4. November 2013

www.anwaltonline.com

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Umlagefähigkeit der Beseitigungskosten für ein Wespennest und der Hausmeisterkosten

Umlage nach Wohnfläche und ca.-Angaben der Flächen

Im vorliegenden Fall sah eine Gemeinschaftsordnung vor, gemeinschaftliche Kosten nach der "jeweiligen Wohnfläche" umzulegen. Die Flächen der einzelnen Einheiten waren mit ca.-Werten angegeben und wichen in der Summe von der angegebene Gesamtfläche ab.
 
Ein solcher Kostenverteilungsschlüssel ist unklar, da zu unbestimmt und aufgrund der unterschiedlichen Werte unbestimmbar und somit nichtig.
 
Den Eigentümern steht es auch nicht frei, die derart unbestimmte Klausel durch einen Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG zu konkretisieren.

Daher waren die Kosten vorliegend mangels wirksamer anderweitiger Vereinbarung nach Miteigentumsanteilen zu verteilen (§ 16 Abs. 1 und 2 WEG).
 
Die angefochtenen Beschlüsse waren für ungültig zu erklären.

AG Charlottenburg, 17.5.2013 - Az: 73 C 156/12
 
Quelle: AnwaltOnline

Minderung wegen nachträglicher Wohnungsverschattung

Im vorliegenden Fall wurde eine Wohnung nachträglich verschattet, weil es zu einem Anbau eines Balkons (7m x 1,50m) bei der darüber befindlichen Wohnung gekommen war, u.a. weil der Balkonboden sich unmittelbar oberhalb der Fenster der Wohnung befand.

Der Balkon stellt einen Mangel dar, der den Wohnwert erheblich beeinträchtigte, da nun Küche, Bad und ein kleines Zimmer verschattet wurden, der Lichteinfall war nicht ganz unerheblich beeinträchtigt worden.

Schwerer wog aber der Umstand, dass der tiefe Balkon den Blick aus den betroffenen Zimmern nun tunnelartig und nach oben eingeschränkt war und den Zimmern einen höhlenartigen Charakter gab.
Daher war eine Minderung von 10% nach Ansicht des Gerichts angemessen.

AG Hamburg-Wandsbek, 8.2.2002 - Az: 716A C 265/01
 
Quelle. AnwaltOnline

Videoüberwachung im Mietshaus

Sofern seitens des Vermieters eine Videoüberwachungsanlage am Wohnhaus installiert werden soll, so ist hierfür die Zustimmung aller Mieter erforderlich.
 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter umfasst auch die Freiheit vor unerwünschter Überwachung. Es kann dem Mieter nicht zugemutet werden, dass der Vermieter feststellen kann, wann ein Mieter das Haus betritt und verlässt, welchen Besuch er bekommt und wie lange dieser bleibt. Das Sicherheitsbedürfnis anderer Mieter ist hierbei unbeachtlich.

Ohne die entsprechende Zustimmung kann also ein betroffener Mieter die Entfernung der Anlage verlangen.

AG Berlin-Schöneberg, 8.6.2012 - Az: 19 C 166/12
 
Quelle: AnwaltOnline

Mittwoch, 18. September 2013

Mängelrüge per Email?

Ohne elektronische Signatur nicht gültig !


Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (§ 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B) sieht vor, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, alle Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind und innerhalb der Verjährungsfrist auftreten, auf seine Kosten zu beseitigen. Der Auftraggeber muß dies vor Ablauf der Frist schriftlich verlangen.

Was genau bedeutet „schriftlich“?



Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 30.04.2012, Aktenzeichen 4 U 269/11) fällt zu diesem Thema deutlich aus: Weder eine E-Mail noch ein Telefax, erfüllen die Schriftform im Sinne des Gesetzes. Es sei denn, beim Versand der elektronischen Dokumente werden bestimmte Anforderungen eingehalten.




Die qualifizierte elektronische Signatur

Geregelt sind die Vorgaben zur Einhaltung der Schriftform – auch für den VOB/B-Vertrag – in § 126 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach muss das Schriftstück vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden. Die schriftliche Form kann laut § 126 Abs. 3 BGB auch durch die elektronische Form ersetzt werden: allerdings sind die elektronischen Dokumente nur dann rechtsgültig, wenn sie mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sind.

Diese ist in § 126 a BGB geregelt. Danach muss der Absender der Aufforderung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Wird also eine E-Mail oder ein Telefax ohne qualifizierte elektronische Signatur versendet, so wird das Dokument dem Schriftformerfordernis nach § 126a BGB nicht gerecht.

Sollte es daher in der Praxis wirklich auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mängelrügeschreibens ankommen, so ist zwingend darauf zu achten, dass dieses tatsächlich im Original und mit vertretungsberechtigter Unterschrift oder aber in elektronischer Form mit qualifizierter Signatur zugestellt worden ist.


Für weiterführende Informationen nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit Herrn Markus Cosler auf, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragter für Baurecht an der FH Hannover.
 
Markus Cosler Rechtsanwalt - Telefon 0241-946 68-0 

 
Quelle: VHV - Versicherungen 

Donnerstag, 1. August 2013

Internet statt Parabolantenne!

Ausländische Mieter haben keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne, da sie ihr Informationsbedürfnis durch das Internet befriedigen können. Daher wurde im vorliegenden Fall einem griechischen Mieter die Anbringung einer Satellitenschüssel zu Recht verweigert.

Donnerstag, 11. Juli 2013

BGH interpretiert einfachen Zeitmietvertrag als Kündigungsverzicht

(dmb) „Die Entscheidung ist gut und wichtig. Zu Recht orientiert sich der Bundesgerichtshof an dem, was Mieter und Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages tatsächlich gewollt hatten – eine feste Mietzeit, in der Kündigungen ausgeschlossen sein sollten“, kommentierte Lukas kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 388/12). „Da ist es folgerichtig, dass die Karlsruher Richter die Eigenbedarfskündigung und Räumungsklage des Vermieters abwiesen.“

Mieter und Vermieter hatten bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 2004 vereinbart, dass das Mietverhältnis auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit geschlossen wird, bis zum 31. Oktober 2011 mit der Möglichkeit einer zweimal dreijährigen Verlängerungsoption. Der Vermieter kündigte wegen Eigenbedarfs und berief sich auf die Unwirksamkeit der mietvertraglichen Vereinbarung. Tatsächlich können seit 2001 Mieter und Vermieter keine einfachen Zeitmietverträge mehr abschließen. Derartige Verträge gelten grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Konsequenz ist dann, dass die Vertragsparteien den als Zeitmietvertrag gedachten Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen immer kündigen können.

Siebenkotten: „Gut, dass sich der Bundesgerichtshof am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung orientiert und den einfachen Zeitmietvertrag als einen Kündigungsverzicht interpretiert.“

Quelle | Weiterführende Informationen
http://mieterbund.de üder www.kon-ii.de