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Donnerstag, 11. Juli 2013

BGH interpretiert einfachen Zeitmietvertrag als Kündigungsverzicht

(dmb) „Die Entscheidung ist gut und wichtig. Zu Recht orientiert sich der Bundesgerichtshof an dem, was Mieter und Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages tatsächlich gewollt hatten – eine feste Mietzeit, in der Kündigungen ausgeschlossen sein sollten“, kommentierte Lukas kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 388/12). „Da ist es folgerichtig, dass die Karlsruher Richter die Eigenbedarfskündigung und Räumungsklage des Vermieters abwiesen.“

Mieter und Vermieter hatten bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 2004 vereinbart, dass das Mietverhältnis auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit geschlossen wird, bis zum 31. Oktober 2011 mit der Möglichkeit einer zweimal dreijährigen Verlängerungsoption. Der Vermieter kündigte wegen Eigenbedarfs und berief sich auf die Unwirksamkeit der mietvertraglichen Vereinbarung. Tatsächlich können seit 2001 Mieter und Vermieter keine einfachen Zeitmietverträge mehr abschließen. Derartige Verträge gelten grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Konsequenz ist dann, dass die Vertragsparteien den als Zeitmietvertrag gedachten Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen immer kündigen können.

Siebenkotten: „Gut, dass sich der Bundesgerichtshof am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung orientiert und den einfachen Zeitmietvertrag als einen Kündigungsverzicht interpretiert.“

Quelle | Weiterführende Informationen
http://mieterbund.de üder www.kon-ii.de