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Montag, 3. Juni 2013

grillen + recht



Sommerzeit ist Grillzeit - ob im Garten oder auf dem Balkon, dem Grill können nur wenige widerstehen. Dem steht grundsätzlich auch wenig entgegen - Balkon, Garten oder Terrasse dürfen durchaus zum Grillen benutzt werden. Es sind jedoch vielfältige Einschränkungen zu beachten, da die mit dem Grillen verbundenen Immissionen nicht unbedingt jedermanns Sache sind und gerade in der Sommerzeit viele Türen und Fenster auch abends offen stehen.

Übertreiben darf man es mit dem Rauch und Qualm ohnehin nicht - zieht Qualm konzentriert in die Wohnung und Schlafräume der Nachbarn, so ist dies schon nach dem Immissionsschutzgesetz nicht gestattet. Es liegt in solchen Fällen eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbuße geahndet wird. Selbstverständlich ist auch das Grillen abzubrechen (OLG Düsseldorf - Az: 5 Ss [OWi] 149/95 - [OWi] 79/95 I). Die Grenze liegt grundsätzlich dort, wo andere Bewohner oder Nachbarn belästigt werden.

Gleichsam ist Grillen kein außergewöhnliches Verhalten, sondern vielmehr eine gebräuchliche Art der Nahrungszubereitung. Grillen kann daher nicht grundsätzlich verboten oder unterbunden werden. Das Grillen muss aber auch nicht vorher in der Nachbarschaft angekündigt werden. Es gilt aber das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei einer unwesentlichen Belästigung der Nachbarn ist das Grillen von diesen hinzunehmen.

Damit das Grillvergnügen nicht getrübt wird, sollte daher die Rauchentwicklung im Auge behalten und auch auf einen geeigneten Abstand zu den Nachbarn geachtet werden. Kontrolliertes Grillen ist i.d.R. von den Nachbarn zu tolerieren und wird im Streitfall auch oftmals gerichtlich "abgesegnet". Grundsätzlich ist der naturgemäß immissionsärmere Elektrogrill eher akzeptabel als ein Holzkohlegrill. Als zusätzlichen Schutz vor Ärger und Rauchentwicklung kann das Grillgut in Aluminiumfolie gewickelt werden.

Zum Dauerereignis darf Grillen jedoch nicht werden - die Gerichte haben hier unterschiedliche Standards angesetzt: Das AG Bonn ist der Ansicht, dass zwischen April und September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden darf. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorab zu informieren (AG Bonn - Az: 6 C 545/96). Das LG Stuttgart gestattet weniger Grillvergnügen - nur sechs Stunden oder drei Grillabenden im Jahr sind erlaubt (LG Stuttgart - Az: 10 T 359/96). Geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung ist hierbei von den Nachbarn hinzunehmen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Grenze bei fünf Grillereignissen gesetzt (BayObLG - Az: 2 Z BR 6/99). Das LG München I ist der Ansicht, dass weder ein generelles Grillverbot noch eine generelle Grillerlaubnis zulässig ist. Grundsätzlich ist gelegentliches Grillen in der Sommerzeit zu dulden, die Grenze ist dann zu ziehen, wenn wesentliche Beeinträchtigungen entstehen. In diesem Fall kommt sogar ein Grillverbot in Betracht (LG München I, 12.1.2004 - Az: I 15 S 22735/03, OLG Düsseldorf, 26.5.1995 - Az: 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I).

Die Rechtssprechung ist also nicht einheitlich - bewegt sich ein Grillfreund innerhalb der oben aufgeführten Grenzen, kann man indes relativ sicher sein, dass ein Gericht dem Vergnügen vermutlich keinen Riegel vorschieben wird. Je weniger eine Beeinträchtigung objektiv vorliegt, desto weniger Probleme gibt es. Daher kommt dem Ort des Grills einiges an Bedeutung zu. Im Garten ist grillen eher als auf einer Terrasse zu tolerieren. Am strengsten dürfte der Maßstab beim Balkon liegen. Zieht Qualm vom Balkon in eine Nachbarwohnung kann dies sogar eine Geldbuße zur Folge haben (s.o.). Es ist übrigens durchaus zulässig, dass im Mietvertrag ein Grillverbot für den Balkon aufgenommen wird. Die Folge: Auf dem Balkon bleibt der Grill dauerhaft kalt (LG Essen - Az: 10 S 438/01).

Wohnungseigentümern kann das Grillen mit Holzkohle im Garten nicht grundsätzlich verboten werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht gestattete das Grillen fünf mal jährlich (BayObLG - Az: 2 Z BR 6/99), das Landgericht Aachen gestattete das Grillen zwei mal monatlich im hinteren Gartenteil zwischen 17 und 22:30 Uhr, danach muss die Grillkohle ausglühen (LG Aachen - Az: 6 S 2/02).

Auch wenn es nur indirekt mit dem Grillen an sich zu tun hat: Auch bei der Anzahl der Grillgäste und dem sich ergebenden Lärmpegel sollte auf einen für die Nachbarschaft unbedenklichen Level, der auch immissionsschutzrechtlich unbedenklich sein sollte, geachtet werden. Insbesondere ist zu beachten, dass ab 22:00 die Nachtzeit beginnt. So hat das LG Oldenburg entschieden, dass grillen vier mal im Jahr ist bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen ist, ansonsten nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten herrühren nicht hingenommen werden müssen (OLG Oldenburg, 29.7.2002 - Az.: 13 U 53/02 - grillen_003.asp).

Kommt es in einem solchen Streitfall trotz aller Vorsicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so wird ein mit der Sache befasstes Gericht vermutlich einen Kompromiss zwischen den Parteien suchen. Ein wenig Rücksicht und Toleranz wird seitens des Gerichts von beiden Seiten erwartet.

Urteile zum Thema Grillen -

80% Minderung bei Rattenbefall!



Rattenbefall in einer Mietwohnung und die einhergehenden Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung berechtigen den betroffenen Mieter zu einer Minderung um 80%, da die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung hierdurch erheblich beeinträchtigt ist.

Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war es im November 2011 zu einem Rattenbefall gekommen. Im Dezember wurden durch eine Schädlingsbekämpfungsfirma entsprechende Maßnahmen in der Mietwohnung durchgeführt. Die betroffenen Mieter minderten ab Dezember die Miete vollständig und kündigten die Wohnung fristlos. Der Auszug fand im April
2012 statt. Der Vermieter wollte die Mietminderung jedoch nicht akzeptieren, weil er die Ursache des Befalls im Verhalten der Mieter sah. Die Sache landete somit vor Gericht.

Das zuständige Amtsgericht befand, dass die betroffenen Mieter zumindest für Dezember 2011 eine Minderung in Höhe von 80 % ansetzen durften, da die Wohnung in diesem Zeitraum erheblich in ihrer Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt war. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein konkreter Rattenbefall für die fragliche Zeit nicht nachweisbar war, weil die Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen für sich bereits eine erhebliche Beeinträchtigung darstellten. Es wurden Köder in der Wohnung ausgelegt, Spurenstaub aufgebracht sowie Küche, Wohnzimmer und Arbeitszimmer verschlossen, so dass diese Räume nicht genutzt werden konnten.

Die Darstellung des Vermieters, dass die Ratten aufgrund des Verhaltens der Mieter die Wohnung gelangten, konnte die Beweisaufnahme nicht untermauern. Es ist zwar möglich, dass Ratten durch die geöffnete Terrassentür in die Wohnung gelangten. Dies gehört jedoch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung und kann den Mietern nicht zur Last gelegt werden.

Da ab Januar 2012 weder ein Rattenbefall vorlag noch weitere Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt wurden, bestand ab diesem Zeitpunkt auch kein Minderungsrecht mir.

AG Dülmen, 15.11.2012 - Az: 3 C 128/12

Mietminderungen in %



Im vorliegenden Fall ging es um eine Minderung einer Mieterin, die der Vermieter als nicht berechtigt ansah und daher auf Zahlung der ausstehenden Miete klagte.

Hierzu wurde zunächst festgestellt, dass das Mietminderungsrecht nicht ausgeschlossen war, weil der Hinweis erfolgte, dass Bauarbeiten im Haus stattfinden und der mietvertraglichen Zusatz aufgenommen wurde, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben wurde. Vertragliche Vereinbarungen, die ein Mietminderungsrecht ausschließen, sind unwirksam.

Des weiteren wurden sodann Minderungsquoten für die folgenden Mängel festgelegt:

- Bauarbeiten außerhalb der Wohnung (Lärm- und schmutzintensiv, jedoch nur zeitweise und mit wechselnder Intensität): 15 %
- Bauarbeiten innerhalb der Wohnung (u.a. Auffräsen von Wänden zurLeitungs- und Rohrverlegung): 10 %
- Bordell im Haus: 10 % (gerechtfertigt alleine aus dem Vorhandensein des Bordells)
- Bad verkeimt und verkalkt (hauptsächlich ästhetischer Mangel): 5 %
- Badfußboden mit Loch: 2 %
- Geruchsbelästigung im Bad: 2 %
- Verkalkte Toilette (optischer Mangel): 1 %
- Wohnzimmerdecke mit Rissen (optischer Mangel): 0,5 %
- Teilweise lose Tapete im Flur (wegen Wasserschaden; optischer Mangel):0,5 %
- Lose Steckdose (Küche): 0,5 %

LG Berlin, 13.1.2004 - Az: 64 S 334/03