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Freitag, 26. August 2011

Solarförderung doch weiter unangetastet


Nun ist es amtlich: Die Solarförderung bleibt von Kürzungen verschont.

Das bisherige System bleibt demzufolge bestehen: Kürzungen werden je nach Zubau von Anlagen gestaffelt. Mit einem beschleunigten Ausbau Erneuerbarer Energien ist nicht zu rechnen.

Ursprünglich sollte die Solarförderung zum 01. Juli 2011 gekürzt werden, doch sind im Frühjahr 2011 (Bemessungszeitraum März bis Mail) zu wenige Solaranlagen gebaut worden, so dass nun von der geplanten Reduzierung abgesehen wird. Für Interessenten lohnt sich die Investition in die Solarstromproduktion nun bei den wegfallenden Kürzungen umso mehr. Je nachdem, wie sich der Solaranlagenbau im Laufe des Jahres entwickelt, sollen die Abzüge dann zum 01. Januar 2012 erfolgen.

Niedergeschrieben werden alle Änderungen und Neuerungen in der Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)-Novelle 2012. Darin steht, dass die Anfangsvergütung für Windenergie unverändert bei 8,93 Cent pro Kilowattstunde bleibt. Weiterhin nicht erlaubt, ist die Installation von Solaranlagen auf Ackerflächen. Auch wird es weiterhin keine Windräder auf Inseln in Nord- und Ostsee geben.
Zwar hat die Bundesregierung den Atomausstieg bis 2022 beschlossen, jedoch wurde nicht geklärt, wie der atomare Strom ersetzt werden soll. Da der Anteil Erneuerbarer Energien nicht erhöht wird, bleibt hier nur die Möglichkeit, dass fossile Kraftwerke an Stelle der Atomkraftwerke treten.

Recht auf Zurückweisung einer untauglichen Mängelbeseitigung

Der Besteller einer Leistung kann vom Unternehmer die Mängelbeseitigung verlangen, wenn er diese Leistung nicht im vertragsgerechten Zustand erbracht hat. Grundsätzlich ist es jedoch Sache des Unternehmers, auf welche Weise er die Mängelbeseitigung vornimmt. Der Bundesgerichtshof gab nun einem Eigentümer Recht, der ein untaugliches Angebot seines Handwerkers zur Mängelbeseitigung ablehnte.

Der Streitfall

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Hauseigentümer bei einem Handwerker den Einbau einer Holztreppe bestellt. Nachdem die Grobmontage erfolgt war, stellte der Eigentümer Mängel fest. Er verlangte die Beseitigung der Mängel und verweigerte die vom Handwerker geforderte Abschlagszahlung.

Der Handwerker bot die Mängelbeseitigung an, allerdings ohne einen Ausbau der Treppe, doch darauf bestand der Eigentümer. Der eingeschaltete Sachverständige stellte ebenfalls Mängel fest, die nur bei einem Ausbau der Treppe vollständig zu beheben seien. Als sich Eigentümer und Handwerker nicht einigen konnten, reichte der Eigentümer Klage ein.

Grundsätzliches Wahlrecht des Handwerkers

Das Landgericht wies die Klage des Eigentümers ab, das Berufungsgericht gab der Widerklage des Handwerkers größtenteils statt: Der Handwerker sei grundsätzlich zur Mängelbeseitigung bereit gewesen, die nur deshalb nicht durchgeführt worden war, weil der Eigentümer die vom Handwerker angebotene Art der Nachbesserung abgelehnt und auf den Ausbau der Treppe bestanden habe. Dem Unternehmer stehe das Recht zu, die Art und Weise der Mängelbeseitigung selbst zu wählen.

Recht des Bestellers auf Ablehnung

Der BGH hob jedoch die Urteile der Vorinstanzen auf und gab dem Eigentümer Recht. Da auch laut Sachverständigengutachten die Mängel im eingebauten Zustand der Treppe nicht zu beheben seien, sei der Kläger dazu berechtigt gewesen, die vom Handwerker angebotene Art der Mängelbeseitigung abzulehnen. Zwar habe der Handwerker grundsätzlich die Wahl, auf welche Weise er die Nachbesserung vornimmt. Kann dagegen eine vollständige und fachgerechte Mängelbeseitigung nur in einer bestimmten Weise durchgeführt werden, sei der Eigentümer berechtigt, ein untaugliches Angebot zur Mängelbeseitigung von vornherein zurückzuweisen. Der Handwerker sei vorliegend verpflichtet, die Treppe zum Zweck der Mängelbeseitigung auszubauen. (HEI)

(BGH Urteil v. 05.05.2011, Az.: VII ZR 28/10)

Quelle: www.immobilienscout24.de

Bauträger: Bauherren können SCHUFA-Unternehmensauskunft anfordern

Guter Schutz vor Bauträgerinsolvenzen

Gute Nachrichten für Bauherren: Ab sofort können sich diese bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) Auskünfte über Bauunternehmen einholen. Dieser Service lohnt sich für Interessenten, die eine Immobilie bauen oder sanieren und sich vorab über die wirtschaftliche Lage ihres Baupartners informieren möchten.

Mit der SCHUFA-Unternehmensauskunft wird das Risiko vermindert, Opfer einer Bauträgerinsolvenz zu werden. (Quelle: SCHUFA Holding AG)

Laut Statistischem Bundesamt betrug die Gesamtzahl aller Insolvenzen im Jahr 2010 immerhin 168.458 Fälle. Es lohnt sich also, ein paar Euro zu investieren, um so die Gefahr eines potentiellen Verlustes zu verringern.

Innerhalb der Unternehmensauskunft werden die wichtigsten, wirtschaftlich relevanten Informationen aufgezeigt: Dazu gehören unter anderem Stammdaten über die Existenz des Unternehmens, Bonitätsinformationen, Geschäftszahlen, Handelsregisterinformationen und Branchendaten.

Die Kosten für eine Registrierung bei der SCHUFA betragen 18,50 Euro. Pro Unternehmensauskunft werden dann noch einmal 28,50 Euro fällig.

Quelle: www.immobilienscout24.de

Freitag, 12. August 2011

Fettabscheider: Wofür der Betreiber gerade stehen muss

(11.8.2011) Wer aufgrund gesetzlicher Vorgaben einen Fettabscheider benötigt, hat dessen korrekten Betrieb mit einer Fülle von Pflichtaufgaben sicherzustellen. Sachkundelehrgänge qualifizieren den Betreiber für das ordnungsgemäße Handling seiner Anlage.

Fett und Öl verursachen Ablagerungen in den Rohrleitungen der Gebäudeinstallation. Vor allem aber beeinträchtigen sie die Funktionsweise von Kanalisation und Kläranlagen. Gewerbetreibende, deren Abwässer Fette und Öle tierischer oder pflanzlicher Herkunft enthalten, sind deshalb zum Einbau von Fettabscheidern verpflichtet. Betroffen sind neben allen Gastronomen und Gemeinschaftsverpflegern auch zahlreiche Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe der Lebens- und Genussmittelbranche - von Schlachthöfen und Metzgereien über Produzenten von Fertiggerichten bis zu Schokoladenfabrikanten.
Rechtlicher Hintergrund

Ein Fettabscheider sorgt dafür, dass Fette und Öle am Ort ihres Anfalls aus dem Abwasserstrom abgetrennt werden. So fordert es der Gesetzgeber. Den wasserrechtlichen Rahmen bilden

das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit ...
§57 (Einleiten von Abwasser in Gewässer - Direkteinleitung) und
§58 (Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen - Indirekteinleitung),
die Landeswassergesetze sowie
im Regelfall der Indirekteinleitung die Indirekteinleiterverordnung und schließlich
die kommunalen Abwassersatzungen.

Zusätzliche baurechtliche Bestimmungen im Bauproduktengesetz des Bundes und in den Bauordnungen der Länder sollen die wasserrechtliche Eignung der Abscheider gewährleisten. Mittels entsprechender Prüfverfahren müssen Hersteller für jeden ihrer Anlagentypen eine Bauartzulassung erwirken. Als Genehmigungsinstanz für den Betreiber einer Abscheideranlage fungiert die untere Wasserbehörde im zuständigen Landratsamt.


Ein Fettabscheider aus Beton für den Platz sparenden Erdeinbau. Als Schutz gegen Korrosion ist der Behälter mit einem PE-Inliner ausgekleidet. (Bild vergrößern)

Normative Grundlage für Herstellung, Güteüberwachung, Einbau und Betrieb von Fettabscheidern ist die EN 1825 in Verbindung mit der deutschen Ergänzungsnorm DIN 4040-100. Beide Normen müssen grundsätzlich gemeinsam angewendet werden. Das an diesen Normen orientierte Marktangebot geeigneter Systeme umfasst Anlagen ...

zur Aufstellung im Gebäude und
zum Erdeinbau im Außengelände, beispielsweise unter einem Verkehrsweg, Parkplatz oder Grünbereich.

Serviceorientierte Hersteller bieten neben Lieferung, Montage und Inbetriebnahme schon im Vorfeld des Kaufs Beratung und Planung an sowie insbesondere auch das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen und Nachweise.
Pflichten im laufenden Betrieb

Für den Betreiber ist es mit dem Einbau eines normgerechten Fettabscheiders bei weitem nicht getan. Nach Installation und Inbetriebnahme kommen Aufgaben auf ihn zu, die ihn auf den sachgemäßen Betrieb seiner Anlage verpflichten. Nachlässigkeiten können behördlich verfügte Anordnungen und im äußersten Fall die Schließung des Unternehmens zur Folge haben. Gemäß Teil 2 der EN 1825 gehören zu den Betreiberpflichten ...

die regelmäßige Wartung der Anlage;
die Entleerung, Reinigung und Neubefüllung der Anlage mit Frischwasser – sofern nicht anders festgelegt bei Erreichen der Speicherfähigkeit von Schlammfang oder Fettabscheider, jedoch mindestens einmal pro Monat;
die Entsorgung der Abscheiderinhalte über einen Entsorgungsfachbetrieb;
die Führung eines Betriebstagebuchs, in dem zwecks Vorlage bei Behörden und Prüfern die Ergebnisse von Eigenkontrollen, Wartungen, Entsorgungen und Inspektionen festgehalten werden;
die jährliche Wartung durch einen Sachkundigen;
die Veranlassung der Generalinspektion einschließlich Dichtheitsprüfung durch einen betreiberunabhängigen Fachkundigen in Abständen von längstens fünf Jahren.

Darüber hinaus muss der Betreiber zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Funktionsweise weitere Regeln beachten - nämlich ...

keine Einleitung von Regenwasser, fäkalhaltigem Wasser, mineralischen Leichtflüssigkeiten und Emulsionen in den Abscheider;
keine Entsorgung von Speiseresten über die Anlage;
kein Einsatz enzymhaltiger Produkte zur so genannten Selbstreinigung;
Verwendung abscheidefreundlicher Reinigungsmittel und sparsamer Umgang hiermit;
Vermeidung überhöhter Temperaturen;
Vermeidung dauerhafter Feststoffablagerungen im Abscheider sowie in seinen Zu- und Ablaufleitungen;
Schutz der Anlage gegen mechanische Beschädigung, Frosteinwirkung, Rückstau, Korrosion und Brandübertragung;
gegebenenfalls Wärmedämmung oder Begleitheizung für frostgefährdete Leitungsabschnitte.

Qualifizierung durch Sachkundelehrgang

Damit das alles im Sinn der Regelvorgaben zuverlässig klappt, bieten Hersteller von Fettabscheidern entsprechende Sachkundelehrgänge an. Die Seminare befähigen und berechtigen den Betreiber eines Fettabscheiders oder einen von ihm beauftragten Mitarbeiter zur Durchführung sämtlicher Betriebs-, Wartungs- und Entsorgungsarbeiten mit Ausnahme der Generalinspektion. Das Kursprogramm gliedert sich in einen Theorie- und einen Praxisteil (Bild rechts).

Im Theorieblock werden den Teilnehmern die chemisch-physikalischen Grundlagen der Abscheidetechnik sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen des Abscheiderbetriebs einschließlich haftungsrechtlicher Aspekte vermittelt. Zu den Lehrgangsinhalten gehören insbesondere Informationen über Anlagentypen und deren Funktionsweisen sowie die praxisorientierte Erläuterung der Betreiberpflichten nach EN 1825 / DIN 4040-100 mit entsprechenden Einweisungen in Betrieb, Wartung und Führung des Betriebstagebuchs. Der Praxisteil bietet dann Gelegenheit, an einer Abscheideranlage die erforderlichen Kontroll-, Wartungs- und Entsorgungsarbeiten unter Anleitung durchzuführen. Außerdem gehört die Erstwartung der eigenen Anlage zum Programm. Hierfür wird ein gesonderter Termin nach dem Lehrgang vereinbart.

Bei Abschluss des Lehrgangs erhalten die Teilnehmer ein Sachkundezertifikat sowie einen Nachweis zur Vorlage bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Dieser Nachweis benennt die nunmehr sachkundigen Personen und zeigt der Behörde die eigenverantwortliche Durchführung der Wartungsarbeiten an. Darüber hinaus attestiert ein separates Wartungsprotokoll die einweisende Erstwartung am eigenen Fettabscheider. Der grundlegende Vorteil aus der Teilnahme am Sachkundelehrgang liegt jedoch darin, dass der Betreiber eines Abscheiders nun unabhängig von externen Dienstleistern die Umwelt- und Betriebssicherheit seiner Anlage im Rahmen rechtlicher Vorgaben sicher gewährleisten kann und dabei gleichzeitig Wartungs- und Entsorgungskosten reduziert.
zur Erinnerung: Funktionsweise eines Fettabscheiders

Fettabscheider bestehen in Fließrichtung gesehen aus drei Funktionsbereichen:

Zunächst setzen sich im Schlammfang grobe und schwere Schmutzstoffe ab.
Darauf folgt die eigentliche Fettabscheidung, indem eine Strömungsberuhigung dafür sorgt, dass die gegenüber Wasser leichteren Fette und Öle zur Wasseroberfläche steigen können. Dort bilden sie eine stetig wachsende Schwimmschicht.
Am Ende schließt sich ein Probenahmeschacht an, der es ermöglicht, Abwasserproben aus dem fließenden Abwasserstrom zu entnehmen.

Nach Durchlaufen dieser drei Stationen darf das nunmehr von Fett und Öl befreite Abwasser in die Kanalisation geleitet werden. Der einzuhaltende Grenzwert liegt üblicherweise bei 250 mg/l lipophiler Stoffe, kann aber örtlich auf bis zu 100 mg/l reduziert sein.

Hinsichtlich der Entleerungsintervalle sind die Speicherkapazitäten der jeweiligen Anlage zu beachten. Nach Normvorgabe beträgt das Schlammfangvolumen das 100-bzw. 200-Fache der Abscheider-Nenngröße. Die Speicherkapazität des Fettsammelraums wird von der EN 1825 auf das mindestens 40-Fache der Nenngröße, ausgedrückt in Litern, festgelegt.

Dienstag, 9. August 2011

Mietnomadenversicherung


Immer häufiger hört oder ließt man über Mietnomaden. Auch im Fernsehen ist das Thema nicht mehr wegzudenken. Sicherlich fragen sich viele Vermieter ob man sich gegen solche Menschen absichern kann. Ja man kann!

Die Mietnomadenversicherung sichert den Mietausfall und Sachschäden ab, egal ob eine Wohnung oder ein Haus vermietet ist. Große Hausverwaltungen, mit denen ich gesprochen habe, überlegen sogar, ob sie die Kosten als Versicherungskosten bei Neumieten in den Mietverträgen mit aufnehmen.

Der Vermieter kann den Mietausfall inklusive Nebenkosten für 6 Monate bis max. 5.000,-- € oder für 12 Monate bis max. 10.000,-- € absichern.. Zusätzlich werden für die Zeit der Instandsetzung nochmals zwei Monatsmieten pauschal bezahlt. Bezahlt wird ab dem vierten Monat, da die ersten 3 Monate durch die Kaution gedeckt sind. Und da es erfahrungsgemäß bis zu 15 Monaten dauert, bis der Mieter draußen ist, ist es meiner Meinung sinnvoll, wenn der Kunde 12 Monate Mietausfall absichert.

Außerdem kann der Vermieter Sachschäden und / oder das Abhandenkommen von Gegenständen mit 10.000,-- €; 20.000,-- € oder 30.000,-- € versichern. Bezahlt werden auch die Kosten für Reinigung, Desinfektion, Ungezieferbefall, Aufräumung, Entsorgung etc.
Bei Sachschäden beträgt der Selbstbehalt 20% (mindestens 250,-- €, maximal 1.000,-- €).
Die Wartezeit bei Bestandsmietern beträgt 6 Monate, bei Neumietern entfällt diese.
Die Jahresprämie bewegt sich zwischen 100,-- € und 144,-- €, je nachdem, welche Absicherung der Kunde wählt. Es besteht natürlich die Möglichkeit auch nur den Mietausfall zu versichern. Davon rate ich aber ab.

Da das Mietnomadentum immer mehr zunimmt (und wenn nur die Miete für längere Zeit nicht bezahlt wird) empfehle ich diese Absicherung jedem, der eine Immobilie als Anlage oder zur Altersvorsorge hat. Die Aufwendungen für diese Versicherung sind zudem absetzbar.

Infos, Flyer; Anträge, Möglichkeiten der Zusammenarbeit gibt es unter

gleible@t-online.de

oder

Gerold Leible
Südstr. 30
74374 Zaberfeld-Ochsenburg

Montag, 1. August 2011

Neue Pflichten für Grundstücksbesitzer: Regenwasser-Rückhaltung und -Versickerung

(31.7.2011)

Die gesplittete Abwassergebühr wird in allen Kommunen eingeführt. Dann gilt es für die Hausbesitzer zu entscheiden: Weiterhin Regenwasser in den kommunalen Kanal ableiten und Jahr für Jahr nach Quadratmeter versiegelter Fläche Gebühren zahlen - oder Regenwasserbewirtschaftung auf dem eigenen Grundstück einführen, z.B. durch Versickerung und Nutzung in Kombination. Dies lässt sich auch nachträglich unkompliziert einrichten.


Gartenwasserpaket: Regenspeicher, Pumpentechnik mit Steuerung unter Wasser in der Zisterne, automatische Trinkwassernachspeisung in die Zisterne. (Bild vergrößern)

Warum ist jetzt falsch, was früher richtig war?

Regenwasser muss in die Kanalisation, hieß es noch vor 10 Jahren bei der Mehrzahl der Baugenehmigungen. Heute gilt das Gegenteil. Warum ist jetzt falsch, was damals richtig war? Mit dem Oberflächenwasser wollte man in dicht besiedelten Gebieten im letzten Jahrhundert wenig zu tun haben. Bäche wurden in Rohre verlegt und unsichtbar abgeleitet, Flüsse wurden begradigt. Das Ziel war Entwässerungs-Sicherheit. Deshalb musste auch Regenwasser von Grundstücken so schnell wie möglich weg, in die unterirdische Kanalisation. Dass man mit solcher Handlungsweise das Problem nur flussabwärts verlagert, und es dort noch viel größer wird, konnte ignoriert werden, so lange die Städte und Gemeinden und die einzelnen Bundesländer alleine darüber zu bestimmen hatten. Damit ist es jetzt vorbei.
Rechtlicher Hintergrund: Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) hat die Bundesregierung am 1.3.2010 den Bundesländern die Zuständigkeit abgenommen für die Belange von Oberflächen- und Grundwasser. Seither darf Regenwasser vom Grundsatz her nicht mehr mit Schmutzwasser vermischt werden. Priorität hat die ortsnahe Bewirtschaftung des Niederschlages. Insofern ändert Regenwasser seine Richtung. Anstatt über Gullys in den Kanal wird es zukünftig auf den Grundstücken bereits per Sickerpflaster oder Sickermulde dem natürlichen Wasserkreislauf direkt zugeführt, über Gründächer verdunstet oder in Zisternen als Rohstoff gesammelt und genutzt werden. Baugenehmigungen und Bebauungspläne fordern mittlerweile, auf den Regenabfluss vom Grundstück zu verzichten.

Niederschlagsgebühr

Da die gesetzlichen Neuerungen nur für Neubauten gelten und den Bestand so lange schützen, bis ein Umbau ansteht, würde die Korrektur des Entwässerungssystems sehr lange dauern. Erfreulicherweise entsteht durch die neue Gebührenpolitik bei Abwasser eine weitere Kraft zur Umstellung. Dabei kommt es zur Aufteilung in einen Preis für Schmutzwasser nach Kubikmeter und einen separaten Preis für Regenwasser, falls es weiterhin in den örtlichen Kanal geleitet wird. Den Betrag muss jede Stadt bzw. Gemeinde selbst festlegen, nach dem tatsächlichen Aufwand. Die Kosten für das Ableiten von Regenwasser in den Kanal richten sich dann nach Quadratmeter angeschlossener Dach- oder Grundstücksfläche. Bei Wasser durchlässigen befestigten Flächen, wenn also ein Teil versickert und ein Teil zum Kanal geht, wird nur ein Bruchteil der Fläche bei der Gebühr angerechnet - ebenso bei begrünten Dächern, auf denen ein bestimmter Prozentsatz verdunstet. In der örtlichen Abwassersatzung sind die Flächen, bei denen es solche Abschläge gibt, aufgelistet. Die Einsparungen werden in Zukunft die Bürger ermuntern, entsprechend umzubauen.

Beispiele von jährlichen Gebühren für Niederschlagswasser-Ableitung, Stand 2010/2011:

Berlin 1,90 €/m²
München 1,30 €/m²
Bonn 1,24 €/m²
Mannheim 0,79 €/m²
Stuttgart 0,65 €/m²

Woher kommt diese neue Gebühr und wer profitiert davon? Weder der Gesetzgeber noch die Kommunen selbst haben sich das ausgedacht. Es ist das Ergebnis von Auseinandersetzungen vor Gericht, die vor 25 Jahren begonnen haben. Die meisten Gemeinden haben die Umstellung der Abwassergebühr lange vor sich her geschoben. Der Grund: Sie haben viel Aufwand, aber kaum Vorteile. Die Rechtsprechung (Judikative) verlangt von ihnen, verursachergerecht den Regenabfluss abzurechnen. Dafür müssen sie die versiegelten Flächen auf jedem Grundstück ermitteln und dann noch feststellen, ob diese an den Kanal angeschlossen sind. Gleichzeitig verbietet ihnen der Gesetzgeber (die Legislative), mit den eingenommenen Gebühren Gewinn zu machen.
Chancen und Möglichkeiten

Regenrückhaltung auf dem Grundstück, ob öffentlich, gewerblich oder privat, beschränkt sich nicht auf eine oder zwei Methoden. Je weniger Gartenfläche zur Verfügung steht, je mehr Dachflächen zu entwässern sind, desto schwieriger wird das. In Citylage bleibt oft nur die Dachbegrünung. Sie dient der Verdunstung und verzö­gerten Ableitung. Doch selbst wenn Gartenfläche vor­handen ist, kann Versickerung nur gelingen, wenn der Boden durchlässig genug ist. Auch Vorgaben im Bebauungsplan oder in der Baugenehmigung können Einschränkungen bringen. Falls es mehrere Möglichkeiten zum Umgang mit Regenwasser gibt, kann die richtige Variante folgendermaßen gefunden werden:

Wer den natürlichen Wasserkreislauf unterstützen möchte, versickert oder verdunstet die Niederschläge.

Wer zusätzlich Trinkwasser, und in Verbindung damit Trinkwassergebühren sparen will, verwendet im Privathaushalt Regenwasser vorrangig für WC, Waschmaschine oder Bewässerung. Dies ist in ganz Deutschland zulässig, weil für die Zwecke die Qualität von Trinkwasser nicht gefordert ist. Versickert wird in diesem Fall nur, was übrig ist – der Überlauf des vollen Speichers bei weiter zufließendem Niederschlag.

Bewässern von Pflanzen ist die ideale Kombination von Nutzung und Versickerung des Regenwassers. Ein komplettes Gartenpaket - das heißt alle Bauteile aus einer Hand - besteht meistens aus ...

unterirdischem Regenspeicher (darin eingebaut Filter, Unterwassermotorpumpe mit integriertem Schaltautomat und schwimmender Entnahme),
Trinkwasser-Nachspeisungs-Set für Kellermontage, Wanddurchführung, Druckschlauch, Anschluss-, Hinweis- und Revisionsset.
Für das Bewässern der Pflanzen gibt es mehrere Varianten: Ob ebenerdige Entnahmestelle, Versenkdüse, Versenkregner oder Microbewässerung – die Verteiltechnik ist bewährt, weil baugleich mit Bewässerungsanlagen für Trinkwasser.

Finanzieller Ausgleich

Im Mietwohnungsbau bringen die Ein­sparungen den Mietern geringere Nebenkosten, während die Eigentümer investieren. Doch das Bürgerliche Gesetzbuch BGB erlaubt nach §559 (1) eine Mieterhöhung der jährlichen Miete um 11 Prozent für bauliche Anlagen, die nachhaltig Einsparungen von Wasser und Energie bewirken.

Abschließend kann festgestellt werden, dass die Auswir­kungen des Wasserhaushaltsgesetzes für Neu- und Umbaumaßnahmen die verschiedenen Varianten der Regenrückhaltung, wo technisch möglich, einfordern werden. Zusätzlich, auch bei bestehenden Gebäuden, wirkt auf die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer über die von den Kommunen eingeführte Niederschlagsgebühr der Druck zusätzlicher Kosten. Davon befreien kann sich, wer den Regenabfluss in den Kanal vermeidet. Die Versickerung ist die einfachste und preiswerteste Methode dafür. Sie kann mit Regenwassernutzung kombiniert werden. In Zisternen gesammeltes Regenwasser hilft, zusätzlich Trinkwasser - und damit weitere Gebühren - zu sparen.

Artikel mit Bildern zum besseren Verständnis unter: http://www.baulinks.de/webplugin/2011/1210.php4