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Mittwoch, 27. April 2011

Wohnungsmängel und Mietminderung

Der Vermieter hat nur dann einen Anspruch auf die volle Miete, wenn die Wohnung auch völlig in Ordnung ist. Wenn dies nicht der Fall ist, kann er die Miete mindern. Dazu hat er ein Recht, es muss dem Vermieter aber auch die Gelegenheit gegeben werden, die Mängel zu beseitigen.

Weit mehr als 100 Millionen Euro verschenken Mieter jährlich, schätzt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin, weil sie trotz teilweise erheblicher Wohnungsmängel weiterhin die volle Miete zahlen.

Die Schuld am Mangel spielt dabei keine Rolle
Einschränkungen bei der Benutzung der Wohnung oder Mängel im Haus rechtfertigen grundsätzlich eine Mietminderung. Keine Rolle spielt es, ob der Vermieter den Wohnungsmangel verschuldet oder zu verantworten hat. Auch eine Baustelle in der Nachbarschaft kann das Mieterrecht zur Mietkürzung begründen.

Die Kürzung der Miete ist ein Recht des Mieters
Wer wegen Wohnungsmängeln die Miete kürzt, ist kein Mietschuldner. Er muss auch keine Angst vor einer Vermieterkündigung haben. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist nicht nur das Recht des Mieters auf Mietminderung festgeschrieben, hier ist auch festgelegt, dass Vertragsregelungen oder Vereinbarungen, die das Mieterrecht zur Mietminderung beschneiden oder ausschließen, immer unwirksam sind.

Selbst wenn die von Mietern durchgeführte Minderung objektiv zu hoch war, droht nur die Nachzahlung der Miete, keine Kündigung. Die Kündigung setzt immer ein Verschulden voraus. Wer irrtümlich zu viel mindert oder aus Unkenntnis den Minderungsumfang falsch bestimmt, dem darf nicht gekündigt werden. Das haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1428/88) als auch der Bundesgerichtshof (BGH XII ZR 254/95) unlängst entschieden.

Mietminderung gilt auch für Altmängel
Der Mieter verliert sein Recht zur Mietminderung auch nicht automatisch 6 Monate nach Auftreten des Mangels, auch dann nicht, wenn er in dieser Zeit die Miete anstandslos weiter gezahlt hat oder wenn er seinen Vermieter erst nach 6 Monaten informiert, dass ein Mangel vorliegt (BGH VIII 274/02). Deshalb hat jeder Mieter Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen. So wird auch eine Eskalation des Streits verhindert.

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Montag, 4. April 2011

Betriebskostenspiegel 2010

Nach der Betriebskostenverordnung dürfen – soweit im Mietvertrag wirksam vereinbart – nachfolgende Kosten in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet werden. Die hier genannten Vergleichswerte des aktuellen Betriebskostenspiegels sind Angaben pro Quadratmeter und Monat aus dem Abrechnungsjahr 2009.

Heizkosten 0,84 Euro (Vorjahr: 0,90 Euro)

Heizkosten müssen immer dann, wenn eine Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt, verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Bei der Heizkostenabrechnung müssen Mieter nicht nur die reinen Brennstoffkosten für Gas, Öl oder Fernwärme zahlen, sondern auch so genannte Heizungsnebenkosten, wie Betriebsstrom, Heizungswartung und Kosten für Wärmemessdienstfirmen.

Warmwasser 0,25 Euro (0,28 Euro)

Die Kosten für die Warmwasserversorgung werden in aller Regel ebenfalls verbrauchsabhängig abgerechnet. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Heizkostenabrechnung.

Wasser / Abwasser 0,41 Euro (0,39 Euro)

Zu den Wasserkosten gehören neben dem reinen Wassergeld auch die Kosten einer Wasseruhr inklusive regelmäßiger Eichkosten, Kosten der Berechnung und Aufteilung, unter Umständen auch Kosten für eine Wasseraufbereitungs- oder eine Wasserhebeanlage. In den meisten Fällen erfolgt die Abrechnung der Wasserkosten nach dem Verteilerschlüssel "Kopfzahl" oder "Wohnfläche". Nur im Neubaubereich muss zwingend verbrauchsabhängig anhand von Wasseruhren in den Wohnungen abgerechnet werden.

Zu den Entwässerungskosten gehören die städtischen Kanalgebühren. Hierzu können aber auch die Kosten für eine private Anlage bzw. die Kosten für Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube gezählt werden. Auch von der Gemeinde per Abgabenbescheid erhobene Kosten, wie Sielgebühren, Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser, gehören zu den Entwässerungskosten.

Grundsteuer 0,19 Euro (ohne Veränderung)

In der Betriebskostenverordnung ist von "laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks" die Rede, gemeint ist die Grundsteuer.

Hauswart 0,18 Euro (0,19 Euro)

Zu den typischen Hausmeister- oder Hauswartaufgaben gehören körperliche Arbeiten, wie zum Beispiel Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung der Sammelheizung, der Warmwasserversorgung und des Fahrstuhls. Soweit der Hausmeister auch für Reparaturen oder Verwaltungsarbeiten im Haus zuständig ist, gehört dies nicht in die Betriebskostenabrechnung.

Ist der Hausmeister auch für Gartenpflegearbeiten oder die Hausreinigung verantwortlich, dürfen diese Betriebskostenpositionen in der Regel nicht mehr eigenständig abgerechnet werden. Es sei denn, zusätzliche Arbeitskräfte oder Dienstleistungen werden als Hausreinigung bzw. Gartenpflege abgerechnet.

Müllbeseitigung 0,20 Euro (0,19 Euro)

Hierunter fallen die Kosten der Müllabfuhr, auch die laufenden Kosten für einen Müllschlucker, eine Müllschleuse oder andere Systeme zur Erfassung der Müllmengen. Keine Kosten der Müllbeseitigung sind es, wenn Container aufgestellt werden, um nach Umbau- oder Modernisierungsarbeiten Bauschutt abzufahren oder Sperrmüll zu entsorgen.

Aufzug 0,13 Euro (0,11 Euro)

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Aufzugsanlage, der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und die Kosten einer Notrufbereitschaft. Reparaturkosten für den Aufzug sind niemals Betriebskosten.

Gebäudereinigung 0,15 Euro (0,14 Euro)

Das sind Kosten für die Säuberung der gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen oder Aufzug. Soweit Mieter laut Mietvertrag verpflichtet sind, die Gemeinschaftsräume selbst in regelmäßigen Abständen zu reinigen, fallen keine umlagefähigen Gebäudereinigungskosten an.

Sach- und Haftpflichtversicherungen 0,14 Euro (0,13 Euro)

Gemeint sind Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Kosten der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug. Auch Kosten für eine Versicherung gegen Elementarschäden, wie Überschwemmungen oder Erdbeben, zählen hierzu. Dagegen sind die Prämien für die Rechtsschutzversicherung oder die Hausratversicherung des Vermieters keine Betriebskosten.

Gartenpflege 0,10 Euro (0,09 Euro)

Das sind Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie der Neuanlegung des Rasens. Hierunter können auch Kosten für die Pflege von Spielplätzen fallen, einschließlich der Erneuerung von Sand.

Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen 0,13 Euro (0,11 Euro)

Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder die Kosten des Betriebs des Breitbandkabelnetzes sind umlagefähige Betriebskostenpositionen.

Straßenreinigung 0,07 Euro (0,05 Euro)

Hierzu gehören die von der Gemeinde erhobenen Gebühren und die Kosten, die für die Säuberung der Straßen und Fußwege aufgewendet werden müssen. Auch die Kosten des Winterdienstes können hierunter fallen.
Allgemeinstrom 0,05 Euro (ohne Veränderung)

Das sind die Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flur, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküche.

Schornsteinreinigung 0,04 Euro (ohne Veränderung)

Hierunter fallen die Schornsteinfegerkosten und die Kosten der ggf. notwendig werdenden Immissionsmessungen.

Sonstige Kosten 0,06 Euro (0,05 Euro)

Hierunter können die Kosten für ein Schwimmbad, eine Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen im Haus fallen. Auch Prüfgebühren für einen Feuerlöscher oder die Dachrinnenreinigung sind denkbare "sonstige Betriebskosten". Voraussetzung ist immer, dass im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, welche Kosten unter "Sonstiges" abgerechnet werden dürfen.

Quelle: www.baulinks.de

KfW-Förderung für die energetische Gebäudesanierung im kommunalen und sozialen Bereich

Zum 1.4.2011 haben die KfW Bankengruppe und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) die Förderung von energetischen Sanierungsvorhaben bei Nichtwohngebäuden im Bereich der kommunalen und sozialen Infrastruktur verbessert. War dieses mit Bundesmitteln zinsverbilligte Kreditangebot bisher auf Schulen, Kindergärten und andere Gebäude der Kinder- und Jugendarbeit beschränkt, kann künftig auch die energetische Sanierung von Rathäusern, Behindertenwerkstätten, Vereinsgebäuden, Theatern sowie anderen Nichtwohngebäuden von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen finanziert werden. Die Zahl der förderfähigen Gebäude wird sich dabei gegenüber dem aktuellen Stand in etwa verdoppeln. Im Vergleich zum vergangen Jahr (KfW-Kreditzusagen in diesem Bereich ca. 115 Mio. EUR) wird deshalb mit einem deutlichen Anstieg der Kreditnachfrage gerechnet.

"Ziel dieser Verbesserung ist es, den Sanierungsstau bei Gebäuden der kommunalen und sozialen Infrastruktur abzubauen. Wir wollen gleichzeitig die Emission von Treibhausgasen verringern und einen Beitrag zur Einsparung von Energiekosten leisten. Gerade in Zeiten einer angespannten Finanzsituation in vielen Kommunen kommt das Engagement dabei neben dem Klimaschutz der kommunalen Handlungsfähigkeit zu gute", sagt Dr. Axel Nawrath, Vorstandsmitglied der KfW Bankengruppe.

Gefördert werden Sanierungsvorhaben, die das energetische Niveau der Gebäude deutlich verbessern. Dabei gilt der Grundsatz "Je höher der erreichte energetische Standard, desto attraktiver die KfW-Förderung". Der Kreditnehmer kann dabei selbst entscheiden, ob er durchführt ...

- eine Sanierung zum KfW Effizienzhaus 85 (Energiebedarf des Gebäudes: max. 85% des Höchstwerts für einen vergleichbaren Neubau),
- eine Sanierung zum KfW Effizienzhaus 100 (Energiebedarf des Gebäudes muss dem Höchstwert eines vergleichbaren Neubaus entsprechen) oder
- Einzelmaßnahmen (z. B. Wärmedämmung, Heizungserneuerung).

Zwei Förderprogramme:

- Energieeffizient Sanieren – Kommunen
Direktkredite der KfW für Kommunen, deren Eigenbetriebe und Gemeindeverbände.

- Sozial Investieren – Energetische Gebäudesanierung
Finanzierung von gemeinnützigen Organisationen, inkl. Kirchen, im Bankdurchleitungsverfahren. Der Kredit wird bei der Hausbank des Investors beantragt.

Verwendungszweck: Investitionsfinanzierung für die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden der kommunalen und sozialen Infrastruktur, die vor dem 1.1.1995 fertig gestellt wurden.
Kredithöhe/Laufzeit/Zinsfestschreibung:

Abhängig von der Art des Vorhabens werden zinsgünstige Kreditmittel zur Verfügung gestellt von ...

- max. 600 Euro/m² (KfW Effizienzhaus 85),
- max. 350 Euro/m² (KfW Effizienzhaus 100) bzw.
- max. 50 Euro/m² (je Einzelmaßnahme).

Die Laufzeit kann bis zu 30 Jahre, bei maximal 5 tilgungsfreien Anlaufjahren betragen. Die Zinsen werden für 10 Jahre festgeschrieben und während dieses Zeitraums vom Bund verbilligt.

Quelle:
http://www.baulinks.de

Freitag, 1. April 2011

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels ist nicht so einfach

Ein Eigentümer hat auch dann nicht ohne weiteres Anspruch darauf, dass die gemeinschaftlichen Kosten statt nach Miteigentumsanteilen (MEA) nach Fläche abgerechnet werden, wenn er eine Mehrbelastung von 70% trägt (vorliegend hatte der Eigentümer 17,5% der MEA jedoch nur 10% der Fläche).

Die Eigentümerversammlung lehnte den Antrag, die Kostenverteilung zu ändern, ab. Die betroffenen Eigentümer fochten den Beschluss an und verlangten von den anderen Eigentümern, einer Änderung zuzustimmen.

Einen Anspruch, dass die Kostenverteilung geändert wird, konnte der BGH nicht erkennen.

Dies würde nur dann bestehen, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer unbillig erscheint.

Zunächst ist es erforderlich, dass die Mehrbelastung mindestens 25% beträgt. Darüber hinaus sind weitere Umstände zu berücksichtigen (z.B. Erkennbarkeit der Mehrbelastung bei Erwerb, Vertrauen der anderen Eigentümer auf Fortbestand des geltenden Schlüssels, Unzweckmäßigkeit des geltenden Schlüssels).

Bei dem vorliegenden Begehren nach Schlüsseländerung kommt es darauf an, ob die Kosten, in vertretbarem Verhältnis zu den Kosten stehen, die der jeweilige Eigentumsanteil verursacht.

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Eigentum des Betroffenen um eine Nutzung mit höheren Kosten als eine Wohnung (Gaststätte).

Daher wäre eine Umlage nach Fläche nicht sachgerecht, dies wäre nur dann der Fall, wenn die gewerblichen Einheiten bezogen auf die Fläche anteilig nicht oder nur in einem geringfügigen Umfange mehr Kosten verursachten als die Wohneinheiten. Da hier jedoch überproportional zu den zu verteilenden Kosten beigetragen wurde, war der angestrebte Umlageschlüssel nicht besser geeignet, Unbilligkeiten zu vermeiden.

BGH, 17.12.2010 - Az: V ZR 131/10