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Montag, 28. November 2011

Ab 1. November 2011 gilt eine neue Trinkwasserverordnung

Neue Pflicht: Vermieter müssen Anlagen zur Warmwasserbereitung überprüfen

Am 1. November 2011 tritt die neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Für Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit einer zentralen Anlage zur Bereitung von Warmwasser bedeutet dies, dass das Wasser in solchen Anlagen jährlich auf Legionellen untersucht werden muss. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin. Die Untersuchung koste bei einem Haus mit acht Parteien voraussichtlich etwa 200 Euro pro Jahr. Als Teil der Betriebskosten könnten diese Aufwendungen grundsätzlich auf die Mieter umgelegt werden.

Nach Angaben von Haus & Grund sind Vermieter zunächst verpflichtet, die Existenz vorhandener Wasserverteilungssysteme gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Inbetriebnahme einer solchen Wasserverteilungsanlage sollte dem Amt ebenso angezeigt werden wie bauliche oder betriebstechnische Änderungen an der Anlage. An Wasserverteilungssystemen, die eine Mindestgröße von 400 Liter aufweisen, müssten einmal jährlich an mehreren repräsentativen Stellen Wasserproben entnommen und diese dann auf Legionellen untersucht werden. Nur registrierte Unternehmen seien befugt, solche Untersuchungen durchzuführen. Entsprechende Listen werden die Landesgesundheitsministerien bereitstellen. Nach Abschluss der Untersuchung sollten die Ergebnisse innerhalb von zwei Wochen dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Die Originale der Prüfberichte müsse der Eigentümer zehn Jahre verwahren.

Hintergrund: Gesundheitsexperten vermuten, dass viele, teilweise auch tödlich verlaufende Lungenentzündungen auf eine nicht erkannte Infektion mit Legionellen zurückzuführen sind. Da Legionellen nur in warmem Wasser vorkommen und durch Einatmen übertragen werden, stehen insbesondere Warmwasserbereitungsanlagen in Mehrfamilienhäusern als Brutstätte der Bakterien unter Verdacht. So können beispielsweise beim Duschen mit dem zerstäubten Trinkwasser Legionellen eingeatmet werden. Ein Beweis dieser These ist jedoch noch nicht erbracht. Dennoch ordnet das Gesundheitsministerium eine verschärfte Kontrolle und Überprüfungen der Warmwasserbereitungsanlagen an, um die Bewohner vor dieser potenziellen Gefahr zu schützen.

Alexander Wiech

Quelle: www.hausundgrund-nuernberg.de

Vermieter sollten Miethöhen überprüfen !

Neuregelung der verbilligten Vermietung

28. November 2011

Vermieter sollten Miethöhen überprüfen

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz werden zum Jahreswechsel unter anderem die Regelungen zur verbilligten Vermietung von Wohnungen neu geregelt. Ab dem 1. Januar 2012 entfällt dabei für nicht wenige Vermieter die bislang gegenüber dem Finanzamt vorzunehmende aufwendige Totalüberschussprognose. Dies kann zu einer Vereinfachung führen. Andererseits müssen diejenigen Vermieter, die von ihren Mietern weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete verlangen, künftig damit rechnen, dass das Finanzamt die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stehenden Werbungskosten (z. B. Abschreibungen, Zinskosten oder Verwaltungsausgaben) nur noch anteilig anerkennt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den Mietern um Angehörige oder fremde Dritte handelt.

Hintergrund

Grundsätzlich wird bei auf Dauer angelegten Mietverhältnissen von der Einkunftserzielungsabsicht des Vermieters ausgegangen. Folglich kann dieser alle mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Kosten steuerlich geltend machen. Auch wenn überwiegend Verluste aus der Vermietung anfallen, erkennen die Finanzämter diese grundsätzlich an. Eine Ausnahme hiervon besteht bei der verbilligten Vermietung von Wohnraum: Werden Wohnungen deutlich unterhalb ihres aktuellen Marktpreises, der ortsüblichen Marktmiete, vermietet, kann dies dazu führen, dass das Finanzamt derartige Mietverhältnisse und damit in Zusammenhang stehende Ausgaben nur teilweise anerkennt. Entweder weil die Miete so niedrig ist, dass generell von der Teilentgeltlichkeit des Mietverhältnisses ausgegangen wird. Oder weil eine auf 30 Jahre angelegte Prognose dazu führt, dass mit den verhältnismäßig niedrigen Mieteinnahmen aufgrund hoher Ausgaben auch über einen langen Zeitraum keine Überschüsse erwirtschaftet werden können (negative Totalüberschussprognose).

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet bei der verbilligten Vermietung daher derzeit zwischen folgenden Fallgestaltungen:

- Verlangt ein Vermieter weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, geht das Finanzamt grundsätzlich von der Teilentgeltlichkeit aus: Das Mietverhältnis wird in einen steuerlich beachtlichen entgeltlichen Teil und in einen steuerlich unbeachtlichen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Konsequenzen hat dies für den Abzug von Werbungskosten. Diese können nur insoweit von den zu versteuernden Mieteinnahmen abgezogen werden, als dass sie auf den entgeltlichen Teil entfallen. Verlangt ein Vermieter also nur 50 Prozent der ortsüblichen Miete, können auch nur 50 Prozent der durch die Vermietung entstehenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

- Verlangt ein Vermieter mindestens 56 Prozent, aber weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, muss er bislang eine sogenannte Totalüberschussprognose erstellen. Soweit diese positiv ausfällt, also im Ergebnis nach 30 Jahren trotz der unterhalb des ortsüblichen Mietniveaus liegenden Miete mit der Immobilie ein Überschuss erwirtschaftet werden kann, können die Werbungskosten voll abgezogen werden. Fällt die Überschussprognose negativ aus, so dürfen die Werbungskosten ebenfalls nur anteilig abgezogen werden.

- Verlangt ein Vermieter mehr als 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, können die Werbungskosten auch ohne Totalüberschussprognose steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist zusätzlich das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht, die bei dauerhaften Mietverhältnissen stets angenommen wird.

Neuregelung bei der verbilligten Vermietung

Ab dem Jahr 2012 ändern sich die genannten Regelungen:

- Künftig muss keine Totalüberschussprognose mehr erstellt werden, wenn die Miete 66 Prozent oder mehr der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Dann gilt nach dem neuen § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz die Vermietung ausdrücklich als „vollentgeltlich“. Dies bedeutet, dass alle mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können.

- Beträgt die vereinbarte Miete dagegen weniger als 66 Prozent, muss künftig generell eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen, so dass nur noch ein Teil der Werbungskosten abzugsfähig ist. Dies gilt in jedem Fall und unabhängig davon, ob durch eine Totalüberschussprognose ein positives Ergebnis nachgewiesen werden kann.

Bei dem Vergleich zwischen tatsächlich vereinbarter Miete und der ortsüblichen Marktmiete ist von der Miete auszugehen, die für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung zu zahlen ist. Dabei umfasst die ortsübliche Marktmiete stets die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der Kosten, die nach der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden können. Auskunft über die ortsüblichen Mieten bieten entweder die örtlichen Mietspiegel oder Vergleichsdaten, die in vielen Fällen im örtlichen Haus & Grund-Verein vorhanden sind. Denn soweit kein offizieller Mietspiegel erstellt wird, kann vom ortsüblichen Mittelwert einer vergleichbaren Wohnung ausgegangen werden.

Hinweise

Die Neuregelung der Grenze bei der verbilligten Vermietung gilt nicht nur für neu abgeschlossene Mietverhältnisse, sondern auch für alle laufenden Mietverträge. Vermieter, die in den vergangenen Jahren in laufenden Mietverhältnissen keine Mieterhöhung vorgenommen haben, sollten folglich ihre Mieten mit den ortsüblichen Mieten vergleichen. Handlungsbedarf besteht insbesondere für Vermieter, die bislang eine Miete in Höhe von 56 bis 66 Prozent der Marktmiete verlangen und dabei eine positive Überschussprognose vorweisen können. Gegebenenfalls muss dann aus steuerlichen Gründen die Miete erhöht werden, insbesondere dann, wenn sich herausstellt, dass die ortsübliche Marktmiete in der Vergangenheit stark gestiegen ist. Im Regelfall wird es seitens der Finanzämter im Übrigen nicht beanstandet, wenn die Miete innerhalb der Mietpreisspanne (Mietspiegel) liegt, auch wenn es der niedrigste Wert des Mietspiegels sein sollte.

Kann die Miete 2012 aufgrund der gesetzlichen Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht auf mindestens 66 Prozent angehoben werden, droht für den Veranlagungszeitraum die anteilige Werbungskostenkürzung. Denn in jedem Fall kommt die neue 66-Prozent-Grenze zur Anwendung, weil zivilrechtliche Anpassungshindernisse steuerlich stets unbeachtlich sind. Insbesondere bei der verbilligten Vermietung an Angehörige besteht allerdings die Möglichkeit, eine Anhebung der Miete einvernehmlich zu regeln. Soweit eine einvernehmliche Mieterhöhung unter Angehörigen dann tatsächlich auch vollzogen wird, erkennen die Finanzämter solche Fallgestaltungen an und gehen nicht von einem steuerlichen Missbrauch aus.

Weitere Informationen unter:

www.hausundgrund-nuernberg.de

Entnommen aus:

www.qm-magazin.de

Dienstag, 15. November 2011

Die sieben Todsünden beim Immobilienkauf

Nach dem Hochmut kommt der Fall, mit der Habgier kommt die Reparatur - Kleine Regeln für große Kaufentscheidungen

Theologen und Philosophen mahnen die Menschen seit Jahrhunderten, sich tugendhaft zu verhalten. Während sie davon ausgingen, dass Sünden mit dem Tod bestraft werden, wissen Immobilienmakler heute, dass nicht unbedingt das Leben, aber zumindest Wohngefühl und Geld auf dem Spiel stehen. Die PlanetHome AG hat die sieben Todsünden für den Immobilienkauf neu interpretiert.

Hochmut

Größer, näher, teurer - Häuser gelten in der heutigen Konsumgesellschaft wie auch viele andere Güter als Statussymbole. Die "Wohnst du noch oder lebst du schon?"-Devise hat sich in den Köpfen der Deutschen festgesetzt. Dennoch sollten beim Immobilienkauf auch praktische und rationale Aspekte im Vordergrund stehen. "Käufer sollten sich überlegen, ob die exquisite Lage eine fehlende Anbindung zu Verkehrsmitteln rechtfertigt oder im Gegenzug sehr zentral gelegene Eigenheime auch Kindern genügend Platz zum Spielen geben können", empfiehlt Robert Anzenberger, Vorstand der PlanetHome AG. Wichtiger als der Schein sei das Sein - und damit die Lage. Stolz und Eitelkeit hingegen sollten keine Kaufentscheidung bestimmen.

Habgier

Wer beim Immobilienkauf an der falschen Ecke spart, kann schnell enttäuscht werden. "Ob Neubau oder Bestandsimmobilie: Zustand und Qualität entscheiden auf Dauer maßgeblich über Wert und Rendite", sagt Anzenberger. Geiz mag bei Elektroartikeln geil sein. Bei Immobilien rächt sich falsche Sparsamkeit vor allem dann, wenn zwingend notwendige Instandhaltungskosten nicht eingeplant werden. "Fachlich versierte Berater können Mängel frühzeitig erkennen und beheben."

Wollust

Der Traum vom eigenen Haus ist häufig extravagant und beinhaltet viele Sonderwünsche. Auf diese einzugehen ist wichtig. Es gilt jedoch abzuwägen, ob diese Sonderwünsche tatsächlich Priorität haben sollten. "Luxus ist bei Immobilien nicht unbedingt im modernen Design zu sehen. Vielmehr versprechen robuste Bauweisen und edles Material hochwertige Wohnstandards und sichern den Wiederverkauf", erklärt Anzenberger. Man sollte sich daher nicht von schicken Armaturen blenden lassen, sondern wie in einer guten Beziehung auf die "inneren Werte" schauen.

Wut

Gestern durch die Finanzkrise im Aktiendepot herbe Verluste erlitten - heute alles in Immobilien investiert. "Die perfekte Geldanlage gibt es nicht. Es kommt auf die richtige Mischung und individuelle Bedürfnisse an. So falsch es ist, alles auf Aktien zu setzen, so falsch wäre es, aus Wut über Verluste im Depot alles in Immobilien oder Gold zu investieren", sagt Anzenberger.

Völlerei

"Nur kaufen, was man sich leisten kann", lautet die Empfehlung Anzenbergers an alle Immobilienliebhaber. Gerade das aktuelle Zinstief lade dazu ein, die Darlehenssumme aufzublähen. "Aktuell bekommt ein Kreditnehmer theoretisch zehn Prozent mehr Kredit als im Frühjahr", sagt Anzenberger. Der Experte rät jedoch, die niedrigen Zinsen lieber für eine erhöhte Tilgung zu nutzen.

Neid

Um den Frieden in der Nachbarschaft zu bewahren, ist Neid auf die Nachbarn fehl am Platz. So wie man seine Nächsten nicht beneiden sollte, so sollte man diesen auch keinen Grund geben, selbst eifersüchtig zu werden. "Das Klima zu den Nachbarn entscheidet über die Wohn- und Lebensqualität", sagt Anzenberger. Er rät, vor dem Kauf einer Bestandsimmobilie die Nachbarschaft zu begutachten. Wer seinen zehn Jahre alten Kleinwagen neben Nachbars Porsche nicht ertragen kann, würde sich möglicherweise in der falschen Gegend niederlassen.

Faulheit

Sowohl bei der Recherche nach einer geeigneten Immobilie als auch beim Erwerb sind Aufmerksamkeit und Engagement geboten. Die erstbeste Wahl ist selten auch die beste. Preis, Lage, Ausstattung und Emotionen sollten genau abgewogen werden, bevor es zu einer Kaufentscheidung kommt. "Bis eine geeignete Immobilie gefunden wird, vergehen meist sechs bis zwölf Monate", sagt Anzenberger. Beim Bauen von Häusern kann es zudem nicht schaden, den Prozess aktiv zu begleiten. Kunden, die sich Gedanken darüber gemacht haben, was sie wirklich wollen, können gezielt beraten werden. Wer selbst baut, kann durch Fleiß zudem den Gesamtpreis senken. Die eigene Muskelkraft muss allerdings realistisch eingeschätzt werden. Mehr als zehn Prozent der Gesamtsumme können die wenigsten durch Eigenleistung sparen.

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