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Mittwoch, 1. Juni 2011

.. wichtige Urteile rund um die Immobilie !

http://www.anwaltonline.com/show.asp?x=urteile/maengel_2/maengel_202_schimmel_muss_der_vermieter_fast_immer_beseitigen.html

Nachts kann Duschen verboten werden

Im zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob ein Verbot in der Hausordnung für ein Mehrfamilienhaus, nach dem nachts nicht geduscht werden darf, wirksam ist oder nicht.

Ein Nachbar fühlte sich durch das nächtliche Duschen gestört, da es aufgrund baulicher Umstände insbes. beim Auslaufen von Wasser zu einer erheblichen Lärmeinwirkung in seiner Wohnung kam. Aufgrund der geltenden Hausordnung, die ein entsprechendes Verbot "mit Rücksicht auf die Mitbewohner" begründete, wurde ein Unterlassungsanspruch zugebilligt. Auch ein Mitmieter kann die Einhaltung der Hausordnung verlangen, insbes. wenn der Vermieter nicht im Haus wohnt und daher selbst nicht von der Nichteinhaltung der Hausordnung betroffen ist.

Die Bestimmung, zwischen 22:00 und 6:00 Uhr das Duschen und Baden (außer in begründeten Ausnahmefällen) zu unterlassen ist, ist wirksam!

Hier werden die unterschiedlichen Interessen berücksichtigt (Wunsch zu duschen/baden ./. Ruhebedürfnis) sowie mögliche Ausnahmefälle. Der zeitliche Rahmen ist ebenfalls angemessen. Da der Beklagte keine Gründe für sein spätes Duschen und Baden vorgetragen hatte, konnte kein Ausnahmefall angenommen werden. Daher wurde er dazu verurteilt, es zu unterlassen, in der Wohnung in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, ausgenommen in begründeten Ausnahmefällen, zu baden und/oder zu duschen.

AG Rottenburg, 4.10.1994 - Az: 2 C 356/94

Schimmel muss der Vermieter (fast) immer beseitigen!

Auch dann, wenn Schimmelbefall und Feuchtigkeitsschäden bei der Wohnungsbesichtigung erkennbar waren, ist der Vermieter zur Beseitigung verpflichtet. Schließlich berührt die Erkennbarkeit eines Mietmangels bei Vertragsschluss nur die Gewährleistungsrechte, nicht aber den Erfüllungsanspruch. Somit kann der Mieter wegen dieser Mängel keine Minderung des Mietzinses vornehmen oder Schadens-/Aufwendungsersatz verlangen.

Der Vermieter muss die bestehenden Mängel dennoch in Stand setzen (Erfüllungsanspruch) sofern ein anderes nicht vertraglich vereinbart wurde oder aber mit der Übergabe zugleich eine Vereinbarung über den vertragsgemäßen Zustand liegt. Hierfür ist der Vermieter in der Beweislast.

Zudem muss dem Mieter dann die Tragweite des Mangels bekannt gewesen sein.

Die Vereinbarung "Wie besichtigt übernommen" bedeutet keinesfalls, dass eine feuchte Wohnung als vertragsgemäß vereinbart wurde. Vorliegend kam erschwerend hinzu, dass die Ursache der Feuchtigkeit dem Mieter unbekannt war und er nicht ermessen konnte, ob und in welchem Umfang sich die Problematik noch verstärken würde. Die Tragweite des Mangels war daher nicht vorhersehbar.

AG Berlin-Mitte, 8.9.2009 - Az: 8 C 60/09