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Dienstag, 3. Januar 2012

Wann muss ein Hausdach gegen Lawinenabgänge gesichert werden?

Sofern es aufgrund außergewöhnlicher Wetterlage und der resultierenden besonderen Gefahrensituation durch das Vorliegen großer Schneemassen auf dem Dach kommt, so ist dafür Sorge zu tragen, dass Schnee und Eis vom Dach des Hauses nicht zu Personen- und/oder Sachschäden für die Teilnehmer am Straßenverkehr kommt.

Überwachungskamera in der WEG-Tiefgarage?

Eine Videoüberwachung in der Tiefgarage einer WEG kann nicht mehrheitlich beschlossen werden, da diese gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Wohnungseigentümer verstößt

Miete andauernd zu spät gezahlt - Kündigung!

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter wiederholt (zwischen Januar 2008 und März 2009 insgesamt 11 Mal) und selbst nach entsprechender (zweimaliger) Abmahnung sowie einer Abmahnung, die per Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, die Miete zu spät gezahlt. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.

Der BGH sah den Vermieter im Recht. Wenn der Mieter die vereinbarte Miete trotz Abmahnung weiterhin unpünktlich zahlt, kann ein Festhalten am Vertrag unzumutbar werden. Hierbei sind aber alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verschuldens der Parteien, zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen abzuwägen. Vorliegend war durch die hartnäckige späte Zahlung die Grenze des Zumutbaren überschritten worden, da selbst nach der durch den Gerichtsvollzieher zugestellten Abmahnung weiterhin zu spät gezahlt wurde - der Vermieter durfte daher kündigen.

BGH, 14.9.2011 - Az: VIII ZR 301/10

Wasserkosten können auch bei Altverträgen auf Verbrauchsabrechnung umgestellt werden

Mangels einer besonderen Übergangsregelung in Art. 229 § 3 EGBGB ist die Regelung des § 556a BGB, wonach der Vermieter abweichend von der getroffenen mietvertraglichen Regelung befugt ist, einseitig die Mietstruktur zu ändern, wenn die Betriebskosten ganz oder teilweise nach dem Verbrauch oder der Verursachung durch den Mieter erfasst werden, auch auf die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisse uneingeschränkt anwendbar.

BGH, 21.9.2011 - Az: VIII ZR 97/11

WEG - Änderung des Verteilungsschlüssels ist relativ einfach!

Vorliegend wurde auf einer Wohnungseigentümerversammlung der Beschluss gefasst, dass die Kosten für die Müllabfuhr (für die hieran Beteiligten), Straßenreinigung, Schneebeseitigungsmittel, Hausreinigung, Gartenpflege, Versicherungen, Schädlingsbekämpfung, Niederschlagswasser sowie die Wartungskosten für die Notstrom- und Brandsicherung in Zukunft nicht mehr nach Miteigentumsanteilen, sondern nach der Fläche der jeweiligen Sondereigentumseinheiten abgerechnet werden.

Hiergegen klagte ein Eigentümer, der Eigentümer von zwei Teileigentumseinheiten ist, die er als Abstellräume nutzt.

Vor Gericht scheiterte der Kläger. § 16 Abs. 3 WEG eröffnet den Wohnungseigentümern bei den in der Vorschrift näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten die Möglichkeit, den bestehenden Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss zu ändern, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Von dieser Kompetenz haben die Wohnungseigentümer Gebrauch gemacht.

Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Sie dürfen jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.

Die Umstellung des mangels anderweitiger Vereinbarung geltenden gesetzlichen Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 2 WEG, der eine Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen vorsieht, für die hier in Rede stehenden Betriebskosten auf einen flächenabhängigen Verteilungsmaßstab ist nicht zu beanstanden.

Zwar ist die Mehrbelastung des Klägers nicht unerheblich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führt der neue Kostenverteilungsschlüssel dazu, dass sich der Kostenbeitrag des Klägers hinsichtlich der von der Änderung erfassten Positionen um etwa das Sechsfache bzw. das Sechseinhalbfache gegenüber dem ursprünglichen Kostenbeitrag erhöht. Zu berücksichtigen ist aber, dass die nach dem ursprünglichen Verteilungsmaßstab geringere Kostenbelastung des Klägers auf einem Verteilungsschlüssel beruht, der einzelne Miteigentümer gegenüber den übrigen Miteigentümern unbillig privilegiert, während der neue Verteilungsschlüssel zu einer höheren Kostengerechtigkeit führt.

BGH, 16.9.2011 - Az: V ZR 3/11