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Sonntag, 31. Juli 2011

Kosten der Be- und Entwässerung - Kein Zwischenzähler, kein Geld

Im vorliegenden Fall war das Mietshaus weder mit Zwischenzählern für die Mietwohnungen noch mit Zwischenzählern für die außen am Gebäude befindlichen frei zugänglichen Wasserhähne ausgestattet. Es gab lediglich einen Hauptzähler für das gesamte Gebäude.

Ein Mieter verweigerte die geforderte Nachzahlung, weil der Vermieter zum Einbau von drei Zwischenzählern verpflichtet sei und zudem beim Wasserwerk einen Antrag auf Gewährung eines Sprengwasserabzugs hätte stellen müssen. Vor Gericht erhielt der Mieter Recht. Zum einen muss der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten und ihm zumutbare Maßnahmen ergreift, die zur Kostensenkung und gerechten Kostenverteilung führen. Es ist dem Vermieter zumutbar, einen Zwischenzähler einzubauen und einen Antrag auf Sprengwasserabzug zu stellen, um von der verbrauchten Frischwassermenge die Anteile abziehen zu können, die nicht in die Kanalisation eingeleitet wurden. Da der Vermieter dies unterlassen hatte, hatte er keinen Anspruch auf Nachzahlung.

AG Brandenburg, 8.11.2010 - Az: 34 C 16/10