.
.
.

Dienstag, 16. September 2014

Mieter eines Einfamilienhauses ist nicht automatisch für den Garten verantwortlich!

Wurde einem Mieter eines Einfamilienhauses nicht mietvertraglich die Gartenpflege übertragen, so ist grundsätzlich der Vermieter für die Gartenpflege zuständig. Kommt es zu Verschlechterungen der Rasenfläche (vorliegend: Verwilderung), so kann der Vermieter den Mieter hierfür nicht verantwortlich machen. Ein Entschädigungsanspruch seitens des Mieters scheidet somit aus. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn sich der Rasen durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mieter verändert.

Nachbarskatzen als Minderungsgrund?

Wiederholter Besuch der Nachbarskatze kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnungsnutzung darstellen, die den Mieter dazu berechtigt, die Miete um 10% zu mindern. Schließlich gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, Fenster und Terrassentüren (u.a. zum Lüften) öffnen zu können, ohne mit dem Eindringen einer Katze rechnen zu müssen.

Mietminderung wegen fehlender Fußleisten?

Fehlende Fußleisten in allen bis auf einem Raum, mindern die Tauglichkeit einer Wohnung zum vertragsmäßigen Gebrauch nicht bzw. nur unerheblich. Die Wohnung ist ohne Beeinträchtigung der Gesundheit oder der alltäglichen Gewohnheiten nutzbar. Lediglich eine ästhetische Beeinträchtigung besteht durch das Fehlen der Fußleisten, die jedoch nur so minimal ist, dass sie nicht zu einer Minderung der Monatsmiete berechtigt.
AG Rheine, 27.3.2013 - Az: 14 C 230/11

Erlaubte Tierhaltung + zerkratzes Parkett

Wird einem Mieter die Tierhaltung (vorliegend eines Labradors) erlaubt, so bedeutet dies nicht, dass alle Schäden, die der Hund verursacht, hingenommen werden müssen. Der Mieter ist vielmehr gehalten, im Rahmen des zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Mietsache nicht beschädigt wird.

Streit um Katzennetz

Im vorliegenden Fall hatten die Mieter an einem im Innenhof ausgerichteten Balkon ein Fangnetz errichtet, damit ihre Katze nicht entweichen bzw. von dem Balkon abstürzen kann. Weiterer Zweck des Fangnetzes war es, Tauben von dem Balkon abzuhalten. Die WEG wollte die Entfernung des Netzes bewirken, weil es sich bei dem Fangnetz um eine hässliche ins Auge fallende Anlage handele. Die Mieter trugen vor, dass das Netz aufgrund seiner Konstruktion kaum zu erkennen sei, so dass von einer optischen Beeinträchtigung nicht die Rede sein könne. Des weiteren lege kein Substanzeingriff vor, das Netz sei an einem eigenen Ständerwerk befestigt.

Wasserschaden kann zu einer Minderung von 80% berechtigen

Im vorliegenden Fall war es zu einem Wasserschaden gekommen, denn Auswirkungen sich ein gutes halbes Jahr hinzogen. Aufgrund der Beeinträchtigungen (Schimmelbildung in einem der zwei Zimmer, Trocknungsgeräte, Entfernung der Dusche) minderte der Miete nach Ankündigung um 80%, was der Vermieter nicht hinnehmen wollte. Die Miete war in dem Zeitraum von Dezember 2008 bis einschließlich Juni 2009 gemindert. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Mieter sind ihrer Darlegungslast nachgekommen. Die Einwände des Vermieters vermochten dies nicht zu ändern. Die Wohnung bestand nur aus zwei Zimmern und weist eine Gesamtgröße von 54 qm auf. Davon war das Badezimmer ab Februar 2009 nicht mehr funktionsgemäß nutzbar, da ein Duschen nicht mehr möglich war. Dies änderte sich erst im Mai 2009. Auch war das Wohnzimmer letztlich nicht mehr nutzbar, da sich massive Schimmelbildung an der Wand befand. Dies führte dazu, dass die Wandfläche des Wohnzimmers zum Bad hin in der Zeit von Januar 2009 bis Anfang April 2009 nicht nutzbar war. Von der Schimmelbildung war auch der Flur betroffen. Die Bildung von Schimmel wird auch von dritter Seite, nämlich den Handwerkern bestätigt, so dass eine Beweisaufnahme unterbleiben konnte. Weitere Beeinträchtigungen ergaben sich dadurch, dass in der Wohnung Trocknungsgeräte aufgestellt waren, deren Betrieb mit Lärmeinwirkungen einhergeht.
Nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Wohnung der Beklagten durch Schimmel, Feuchtigkeit und Bauarbeiten sowie die Lautstärke der Trocknungsgeräte erschien eine Minderungshöhe von 80% nicht unangemessen.
AG Köln, 25.10.2011 - Az: 224 C 100/11

Kameraattrappe auf dem Balkon ?

Im vorliegenden Fall wollte eine Wohnungseigentümergemeinschaft bewirken, dass ein Wohnungseigentümer eine Videokamera auf seinem Balkon beseitigt. Die Vorinstanz stellte fest, dass es sich bei der Kamera lediglich um eine Kameraattrappe handelt, hat die Klage insoweit abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Auffassung vertrat, dass auch die Installation einer Kameraattrappe eine unzulässige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer im Sinne von § 14 WEG darstelle.