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Dienstag, 16. September 2014
Nachbarskatzen als Minderungsgrund?
Wiederholter Besuch der Nachbarskatze kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnungsnutzung darstellen, die den Mieter dazu berechtigt, die Miete um 10% zu mindern. Schließlich gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, Fenster und Terrassentüren (u.a. zum Lüften) öffnen zu können, ohne mit dem Eindringen einer Katze rechnen zu müssen.
Mietminderung wegen fehlender Fußleisten?
Fehlende Fußleisten in allen bis auf einem
Raum, mindern die Tauglichkeit einer Wohnung zum vertragsmäßigen
Gebrauch nicht bzw. nur unerheblich. Die Wohnung ist ohne Beeinträchtigung
der Gesundheit oder der alltäglichen Gewohnheiten nutzbar. Lediglich
eine ästhetische Beeinträchtigung besteht durch das Fehlen der
Fußleisten, die jedoch nur so minimal ist, dass sie nicht zu einer
Minderung der Monatsmiete berechtigt.
AG Rheine, 27.3.2013 - Az: 14 C 230/11
Erlaubte Tierhaltung + zerkratzes Parkett
Wird einem Mieter die Tierhaltung (vorliegend eines Labradors) erlaubt, so bedeutet dies nicht, dass alle Schäden, die der Hund verursacht, hingenommen werden müssen. Der Mieter ist vielmehr gehalten, im Rahmen des zumutbaren dafür zu sorgen, dass die Mietsache nicht beschädigt wird.
Streit um Katzennetz
Im vorliegenden Fall hatten die Mieter an einem
im Innenhof ausgerichteten Balkon ein Fangnetz errichtet, damit ihre Katze
nicht entweichen bzw. von dem Balkon abstürzen kann. Weiterer Zweck
des Fangnetzes war es, Tauben von dem Balkon abzuhalten. Die WEG wollte
die Entfernung des Netzes bewirken, weil es sich bei dem Fangnetz um eine
hässliche ins Auge fallende Anlage handele. Die Mieter trugen vor,
dass das Netz aufgrund seiner Konstruktion kaum zu erkennen sei, so dass
von einer optischen Beeinträchtigung nicht die Rede sein könne.
Des weiteren lege kein Substanzeingriff vor, das Netz sei an einem eigenen
Ständerwerk befestigt.
Wasserschaden kann zu einer Minderung von 80% berechtigen
Im vorliegenden Fall war es zu einem Wasserschaden
gekommen, denn Auswirkungen sich ein gutes halbes Jahr hinzogen. Aufgrund
der Beeinträchtigungen (Schimmelbildung in einem der zwei Zimmer,
Trocknungsgeräte, Entfernung der Dusche) minderte der Miete nach Ankündigung
um 80%, was der Vermieter nicht hinnehmen wollte.
Die Miete war in dem Zeitraum von Dezember 2008 bis einschließlich
Juni 2009 gemindert. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Mieter
sind ihrer Darlegungslast nachgekommen. Die Einwände des Vermieters
vermochten dies nicht zu ändern. Die Wohnung bestand nur aus zwei
Zimmern und weist eine Gesamtgröße von 54 qm auf. Davon war
das Badezimmer ab Februar 2009 nicht mehr funktionsgemäß nutzbar,
da ein Duschen nicht mehr möglich war. Dies änderte sich erst
im Mai 2009. Auch war das Wohnzimmer letztlich nicht mehr nutzbar, da sich
massive Schimmelbildung an der Wand befand. Dies führte dazu, dass
die Wandfläche des Wohnzimmers zum Bad hin in der Zeit von Januar
2009 bis Anfang April 2009 nicht nutzbar war. Von der Schimmelbildung war
auch der Flur betroffen. Die Bildung von Schimmel wird auch von dritter
Seite, nämlich den Handwerkern bestätigt, so dass eine Beweisaufnahme
unterbleiben konnte. Weitere Beeinträchtigungen ergaben sich dadurch,
dass in der Wohnung Trocknungsgeräte aufgestellt waren, deren Betrieb
mit Lärmeinwirkungen einhergeht.
Nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Wohnung der Beklagten durch Schimmel, Feuchtigkeit und Bauarbeiten sowie die Lautstärke der Trocknungsgeräte erschien eine Minderungshöhe von 80% nicht unangemessen.
Nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Wohnung der Beklagten durch Schimmel, Feuchtigkeit und Bauarbeiten sowie die Lautstärke der Trocknungsgeräte erschien eine Minderungshöhe von 80% nicht unangemessen.
AG Köln, 25.10.2011 - Az: 224 C 100/11
Kameraattrappe auf dem Balkon ?
Im vorliegenden Fall wollte eine Wohnungseigentümergemeinschaft bewirken, dass ein Wohnungseigentümer eine Videokamera auf seinem Balkon beseitigt. Die Vorinstanz stellte fest, dass es sich bei der Kamera lediglich um eine Kameraattrappe handelt, hat die Klage insoweit abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Auffassung vertrat, dass auch die Installation einer Kameraattrappe eine unzulässige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer im Sinne von § 14 WEG darstelle.
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