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Montag, 4. November 2013

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Umlagefähigkeit der Beseitigungskosten für ein Wespennest und der Hausmeisterkosten

Umlage nach Wohnfläche und ca.-Angaben der Flächen

Im vorliegenden Fall sah eine Gemeinschaftsordnung vor, gemeinschaftliche Kosten nach der "jeweiligen Wohnfläche" umzulegen. Die Flächen der einzelnen Einheiten waren mit ca.-Werten angegeben und wichen in der Summe von der angegebene Gesamtfläche ab.
 
Ein solcher Kostenverteilungsschlüssel ist unklar, da zu unbestimmt und aufgrund der unterschiedlichen Werte unbestimmbar und somit nichtig.
 
Den Eigentümern steht es auch nicht frei, die derart unbestimmte Klausel durch einen Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG zu konkretisieren.

Daher waren die Kosten vorliegend mangels wirksamer anderweitiger Vereinbarung nach Miteigentumsanteilen zu verteilen (§ 16 Abs. 1 und 2 WEG).
 
Die angefochtenen Beschlüsse waren für ungültig zu erklären.

AG Charlottenburg, 17.5.2013 - Az: 73 C 156/12
 
Quelle: AnwaltOnline

Minderung wegen nachträglicher Wohnungsverschattung

Im vorliegenden Fall wurde eine Wohnung nachträglich verschattet, weil es zu einem Anbau eines Balkons (7m x 1,50m) bei der darüber befindlichen Wohnung gekommen war, u.a. weil der Balkonboden sich unmittelbar oberhalb der Fenster der Wohnung befand.

Der Balkon stellt einen Mangel dar, der den Wohnwert erheblich beeinträchtigte, da nun Küche, Bad und ein kleines Zimmer verschattet wurden, der Lichteinfall war nicht ganz unerheblich beeinträchtigt worden.

Schwerer wog aber der Umstand, dass der tiefe Balkon den Blick aus den betroffenen Zimmern nun tunnelartig und nach oben eingeschränkt war und den Zimmern einen höhlenartigen Charakter gab.
Daher war eine Minderung von 10% nach Ansicht des Gerichts angemessen.

AG Hamburg-Wandsbek, 8.2.2002 - Az: 716A C 265/01
 
Quelle. AnwaltOnline

Videoüberwachung im Mietshaus

Sofern seitens des Vermieters eine Videoüberwachungsanlage am Wohnhaus installiert werden soll, so ist hierfür die Zustimmung aller Mieter erforderlich.
 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter umfasst auch die Freiheit vor unerwünschter Überwachung. Es kann dem Mieter nicht zugemutet werden, dass der Vermieter feststellen kann, wann ein Mieter das Haus betritt und verlässt, welchen Besuch er bekommt und wie lange dieser bleibt. Das Sicherheitsbedürfnis anderer Mieter ist hierbei unbeachtlich.

Ohne die entsprechende Zustimmung kann also ein betroffener Mieter die Entfernung der Anlage verlangen.

AG Berlin-Schöneberg, 8.6.2012 - Az: 19 C 166/12
 
Quelle: AnwaltOnline