Grundsätzlich sind Hausmeisterkosten nur insoweit
umlagefähig, als sie nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung,
Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen, vgl. § 2 Nr. 14 BetrKV.
Nicht umlagefähig sind z.B. Überwachung der gesamten haustechnischen
Einrichtungen im Gemeinschaftsbereich und ggf. Behebung von kleineren Mängeln,
Überprüfung und Wartung der mechanischen Einrichtungen wie Türschließautomaten,
Zylinder, Federbänder, Schlösser und feuerhemmender Türen, Meldung von Störungen
bei der Hausverwaltung und nach Anweisung bei zuständigen Fachfirmen, Termine
mit Wartungsfirmen vereinbaren, Überwachung der im Anwesen tätigen Firmen und
Abzeichnung deren Regienachweise, Aufführung kleinerer Reparaturen im
Gemeinschaftseigentum sowie Besorgung und Anbringen von einheitlichen
Namensschildern an den Klingeln und Briefkastenanlagen.