Im vorliegenden Fall wurde eine Wohnung nachträglich
verschattet, weil es zu einem Anbau eines Balkons (7m x 1,50m) bei der darüber
befindlichen Wohnung gekommen war, u.a. weil der Balkonboden sich unmittelbar
oberhalb der Fenster der Wohnung befand.
Der Balkon stellt einen Mangel dar, der den Wohnwert erheblich beeinträchtigte, da nun Küche, Bad und ein kleines Zimmer verschattet wurden, der Lichteinfall war nicht ganz unerheblich beeinträchtigt worden.
Schwerer wog aber der Umstand, dass der tiefe Balkon den Blick aus den betroffenen Zimmern nun tunnelartig und nach oben eingeschränkt war und den Zimmern einen höhlenartigen Charakter gab.
Daher war eine Minderung von 10% nach Ansicht des Gerichts angemessen.