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Dienstag, 25. Januar 2011

.. die KfW-Förderbank

Eine ganze Reihe unterschiedlicher Förderprogramme bietet die bundeseigene KfW Förderbank an. Jeder Bürger ist anspruchsberechtigt. Aber nur für bis zu 30 % der Gesamtkosten wird ein Kredit an Einzelhaushalte vergeben, wobei die maximale Darlehnssumme 100.000 Euro für den Immobilienkauf beträgt. Die Zinsen liegen meist deutlich unter Marktniveau.

Die KfW-Darlehen können nur bei einem privaten Kreditinstitut beantragt werden. Aber die meisten Geschäftsbanken sind kooperativ bei der Beantragung. Allerdings sind die KfW-Kredite für den normalen Immobilienkäufer nicht sehr viel günstiger als die Kredite von Geschäftsbanken, sie liegen nur ca. 0,2 bis 0,5 % darunter.

Tilgungspausen und Aussetzung der Tilgung
Bei den ökologischen Förderprogrammen liegt der Zinssatz aber deutlich unter dem Marktniveau. Bei allen Kreditangeboten sind die Raten quartalsweise zu begleichen, wobei das erste Jahr die Tilgung ausgesetzt wird. Zusätzlich können Tilgungspausen für 2 bis 5 Jahre gewährt werden. Die KfW-Darlehen eignen sich gut als zusätzliche Darlehen im Hypothekenmix.

Die klassische Förderung: das Wohneigentumsprogramm
Beliebt ist das Wohneigentumsprogramm der KfW. Es ist ideal für alle Haus- oder Wohnungskäufer, die auch selbst in dem Objekt ihrer Begierde wohnen möchten. Aber auch das Modernisierungsprogramm, die Energieeffizienz-Programme, das Sanierungsprogramm und die Förderung Erneuerbarer Energien lohnen sich.


Die KfW Programme im Überblick


KfW-Wohneigentumsprogramm

Gefördert wird der Erwerb und Bau selbstgenutzter Häuser und Wohnungen.

KfW-Programm Wohnraum modernisieren

Sichern Sie sich zinsgünstige Darlehen für Modernisierungs- und CO2

-Minderungsmaßnahmen an Häusern und Wohnungen.

KfW-Programm Energieeffizient Bauen

Dieses Programm dient der Finanzierung von energieeffizienten Neubauten, Energiesparhäusern oder Passivhäusern.

KfW-Programm Energieeffizient Sanieren

Damit gemeint ist die Förderung der Sanierung selbst genutzter oder vermieteter Altbauten bei gleichzeitiger Energieeffizienz und Einsparung von Heizkosten.

KfW-Programm Erneuerbare Energien

Lassen Sie die Errichtung, die Erweiterung oder den Kauf von z. B. kleineren Photovoltaik-Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie fördern.

Quelle: http://www.immobilienscout24.de/de/finanzen/kaufplaner/finanzierung/kredit_staatl_verbilligt/kfw/index.jsp?camp=Versand_Bau-NL_012011&emst=U3CJusMLW8_2955_252579_9&ftc=8594TIPA&_s_cclid=1295960820

Montag, 24. Januar 2011

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist ein Baugenehmigungsverfahren, in dem die Bauaufsichtsbehörde nur bestimmte baurechtliche Vorschriften prüft.


Im "herkömmlichen" Genehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO) wird ein Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit allen baurechtlichen Anforderungen geprüft. Die Baugenehmigung bestätigt dem Bauherrn verbindlich, dass sein Vorhaben diesen Vorschriften entspricht.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) prüft die Bauaufsichtsbehörde hingegen nur einen Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen, nämlich

* die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (z. B., ob es sich im nicht überplanten Innenbereich in die umgebende Bebauung einfügt),
* seine Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften (z. B. einer Gestaltungssatzung),
* beantragte Abweichungen vom Bauordnungsrecht
* andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn die Baugenehmigung eine andere Gestattung ersetzt oder diese andere Gestattung wegen der Baugenehmigung entfällt (z. B. Denkmalschutzrecht, wenn beispielsweise in der Nähe eines Baudenkmals gebaut wird, die dafür aber an sich erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wegen der Baugenehmigungspflicht entfällt).

Für die Beachtung aller übrigen Anforderungen sind der Bauherr und die von ihm am Bau Beteiligten (z. B. der Entwurfsverfasser) selbst verantwortlich.

Zu den übrigen Anforderungen zählen:
- Statik / Tragwerksplaung
- Nachweis des Wärmeschutz
- Nachweis des Brandschutz
- Nachweis des Schallschutz
- weitere Nachweise auf Bedarf

Bei der Ausführung darf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung und -koordination nicht vergessen werden.

Sonntag, 23. Januar 2011

Sofortiger Zwangsanschluss an öffentliche Wasserversorgung

Richter: Auch für Sommerhäuser gelten die Vorschriften

Passt in ein noch so kleines Häuschen mindestens ein Mensch hinein, dann muss das Grundstück, auf dem es steht, auch an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen sein. Selbst wenn sich die Besitzer nur ab und an dort blicken lassen und ihrem überschaubaren Bedarf an Trinkwasser mit mitgebrachten Mineralwasserflaschen Genüge tun, müssen sie den teuren Zwangsanschluss an das zentrale Leitungssystem dulden - und selbst bezahlen. Zumindest im Land Brandenburg gäbe es an dieser Rechtslage nichts zu rütteln, hat jetzt das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder betont (Az. 5 L 147/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betrifft diese Entscheidung die Eigentümer eines Sommerhauses auf einem 1.112 m² großen Grundstück. Für die Frankfurter Richter steht ein solches Anwesen im vertretbaren Verhältnis zu den von den Betroffenen erwarteten Anschlussgebühren in Höhe von mehreren tausend Euro. "Von unzumutbarer Härte kann da nach Ansicht des Gerichts nur schwerlich die Rede sein", erklärt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Obwohl die Kläger ausgerechnet haben, dass sie aus den ersparten Anschlusskosten die bisherige Selbstversorgung mit dem Mineralwasser noch über Jahrzehnte bestreiten könnten.
Ein öffentliches Interesse, den Anschluss sofort vorzunehnmen, hänge laut Richterspruch jedenfalls auch mit der Volksgesundheit zusammen. Diese umfasse nämlich auch das Wohlbefinden fremder Personen, welche zufällig auf das Grundstück geraten könnten. Zwar gäbe es eine Eigenwasserversorgungsanlage, doch diese liefere lediglich Wasser zur Gartenbewässerung und nicht in der notwendigen Qualität etwa zur Zubereitung von Kaffee, Tee und möglicherweise auch Speisen. Dies sei angesichts der bereits bis ans Grundstück herangeführten Versorgungsleitung rechtswidrig und keinen Tag länger hinzunehmen.

Frankfurt (Oder), 04.02.2009

Mittwoch, 19. Januar 2011

Dienstag, 18. Januar 2011

Hochwasserschäden: Was zahlt die Versicherung?

Als Immobilienbesitzer haben Sie sicher die wichtigsten Versicherungen zum Schutz Ihres Eigentums im Schadensfall abgeschlossen: Die Gebäude- und die Hausratversicherung.

Doch wissen Sie eigentlich, dass Schäden, die durch Hochwasser entstehen, von diesen Versicherungen nicht übernommen werden?

Die aktuelle Hochwasserlage in Deutschland ist weiter angespannt. Vor allem in Sachsen, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern kämpfen die Einsatzkräfte noch mit den Fluten - doch teilweise behindern auch die Schaulustigen die Helfer bei ihrer Arbeit.

Immerhin gibt der Deutsche Wetterdienst Entwarnung: Derzeit wird keine Verstärkung des Hochwassers durch Schneeschmelze oder Niederschläge erwartet.

Die Hochwasserkatastrophen vor einigen Jahren am Rhein und an der Oder endeten für viele Hausbesitzer mit umfangreichen und teuren Schäden. Die Schadensmeldungen bei den Versicherungsgesellschaften liefen zu großen Teilen ins Leere. Gebäude- und Hausratversicherungen beinhalten in ihren Leistungen zwar die Übernahme von Wasserschäden - die Rede ist hier allerdings von Schäden durch Leitungswasser. Hochwasserschäden werden von den genannten Versicherungen nicht übernommen. Als Hausbesitzer sollten Sie aus diesem Grund unbedingt eine Elementarschadenversicherung abschließen, damit Sie im Schadensfall durch Hochwasser Anspruch auf Leistungen der Versicherung haben.

Bei Hochwasserschäden greift nur die Elementarschadenversicherung!

Von einem Elementarschaden spricht man dann, wenn ein Schaden durch eine Naturkatastrophe entstanden ist: Hochwasser, Lawinen, Vulkanausbrüche, Erdbeben, Schneedruck oder Erdrutsch sind der Elementarschadenversicherung als Schadensauslöser zugrunde gelegt. Beim Abschluss des Vertrags sollten Sie dringend darauf achten, dass Schäden durch Überschwemmungen und Rückstau im Vertrag eingeschlossen werden. Diese Schäden entstehen häufig nach starken Niederschlägen durch eine Überlastung der Kanalisation. Viele Gesellschaften klammern diese Leistungen geschickt in den Verträgen aus.

Die einzelnen Regionen in Deutschland sind in vier Risikoklassen eingeteilt. Entsprechend sind die Beiträge gestaffelt. In der Risikoklasse eins sind die Beiträge recht niedrig. Als größtes Versicherungsrisiko gilt die Risikoklasse vier. Hausbesitzer in Regionen am Rhein, an der Mosel oder der Oder fallen unter diese Risikoklasse und werden als Versicherungsnehmer von den meisten Gesellschaften abgelehnt. Wenn Ihre Region der Risikoklasse vier entspricht, sollten Sie die Hoffnung auf eine Elementarschadenversicherung trotzdem nicht aufgeben. Einige Gesellschaften übernehmen das Versicherungsrisiko, wenn Sie als Versicherungsnehmer bereit sind, im Schadensfall eine Selbstbeteiligung von durchschnittlich zehn Prozent zu übernehmen.

Eine Elementarversicherung ist also empfehlenswert, da ansonsten kein unerheblicher Verlust droht!

Freitag, 14. Januar 2011

Staatliche Förderungen für Energiesparmaßnahmen an Häusern

Sowohl Hausbesitzer als auch Mieter wissen: Die Energiekosten werden weiter steigen. Deshalb sollten Sie rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um möglichst viel Energie einzusparen. Hausbesitzer können hierfür staatliche Förderung in Anspruch nehmen.

Bei älteren Häusern verpufft viel Heizungswärme ungenutzt durch die schlecht isolierten Außenwände oder durch Fenster, die nur einfach verglast sind oder gar undicht. Öl und Gas sind preislich voneinander abhängig: Sobald die Ölpreise anziehen, steigen innerhalb kürzester Zeit auch die Gaspreise. Durch eine Umstellung ist hier also keine Einsparung zu erreichen. Auch Strom wird in den nächsten Jahren nicht billiger werden, sondern eher teurer. Besitzer älterer Häuser haben von daher nur eine Chance: Umbauen.

Hausbesitzer, die bereit sind, ihre Immobilie zu einem Energiesparhaus umzubauen, können hohe, staatliche Förderungen für Energiesparmaßnahmen in Anspruch nehmen. Beantragt wird die Förderung in der Regel über einen KfW-Kredit.

Sprechen Sie mit Ihrer Bank!

Ein KfW-Kredit kann bei allen Filialbanken beantragt werden. Da Ihre Hausbank jedoch in erster Linie eigene Produkte verkaufen möchte, wird man Ihnen den KfW-Kredit nicht freiwillig anbieten - Sie müssen nachfragen!

Der KfW-Kredit ist besonders zinsgünstig und die Rückzahlung erfolgt zu sehr großzügigen Zahlungsmodalitäten. Die Beträge der staatlichen Förderung für Energiesparmaßnahmen werden in der Regel gleich mit ausbezahlt. Die andere Möglichkeit zur Inanspruchnahme sind geringe Raten über eine lange Laufzeit, sodass die Belastung für die Hausbesitzer kaum spürbar ist. Vor der Beantragung sollten Sie sich jedoch von Experten beraten lassen. Welche Umbaumaßnahmen sind möglich? Welche Maßnahmen werden gefördert, weil sie sinnvoll sind? Kann eventuell auch Strom eingespart werden durch eine Solaranlage?

Sobald die Kosten feststehen, können Sie den KfW-Kredit beantragen und die staatliche Förderung für Energiesparmaßnahmen in vollem Umfang nutzen.

.. hier kommen Sie zu der Internetseite der KfW: http://kfw.de

Bestandsgebäude: Massive Verschärfung der energetischen Anforderungen!

Mit der EnEV 2009 wurden die energetischen Anforderungen an Bestandsgebäude erstmals seit Einführung der Energieeinsparverordnung erhöht - dafür gleich in enormem Ausmaß:

Die Gesamtenergieeffizienz muss nach der Sanierung um 30 % verbessert und die Gebäudehülle um 15 % besser gedämmt sein als bisher.

PS: Die verschärften Anforderungen der EnEV 2009 betreffen 60 % der Wohnungen im Bestand!

Freitag, 7. Januar 2011

Baugeldzinsen im Januar sichern !

2011 wird für die Zinsmärkte ein Jahr voller Herausforderungen werden. Für Kreditkunden bedeutet das erhöhte Aufmerksamkeit. Aus unserer Sicht haben die Kapitalmarktzinsen in den USA und damit auch in Euroland im September den 30-jährigen Abwärtstrend gebrochen und eine lang andauernde Phase steigender Zinsen eingeleitet. Ein solcher Trendwechsel historischer Dimension braucht natürlich Zeit, sich auszubilden und somit sehen wir 2011 als ein Übergangsjahr, in dem es zu heftigen Schwankungen kommen wird. Gerade in den ersten Wochen des Jahres halten wir nach den Zinsanstiegen seit September eine technische Gegenbewegung nach unten für möglich und empfehlen Baugeldkunden, diese konsequent zur Sicherung ihrer Konditionen zu nutzen. Mehrere Gründe sind für den Trendwechsel am Zinsmarkt verantwortlich: Die entwickelten Volkswirtschaften befinden sich in einer historischen Schuldenkrise. Das gilt für die USA im Besonderen, aber auch für weite Teile Europas und für Japan. Da das Wachstum in diesen Ländern nicht mehr ausreicht, um eine sichere Bedienung dieser zunehmenden Schulden sicherzustellen, sind die Notenbanken inzwischen eingesprungen und leisten Überbrückungshilfe durch Nullzinspolitik und Aufkäufe von Staatsanleihen. Trotz dieser Maßnahmen haben die langlaufenden Anleihen aber begonnen, deutlich höhere Risikoprämien aufzubauen, da den Investoren klar ist, dass die Notenbanken nicht auf Dauer die Staatsdefizite finanzieren können. Dieser Trend wird sich fortsetzen, da das Gelddrucken der Notenbanken auch noch den Nebeneffekt hat, dass die Investoren steigende Inflationsraten befürchten und damit Sachwerte vorziehen. Höhere Zinsen werden aber die Finanzierung der Schulden noch schwieriger gestalten. Eine Fortsetzung und Ausdehnung der Schuldenkrise in Euroland ist daher wahrscheinlich. Und die USA laufen immer mehr Gefahr, ihren AAA-Status zu verlieren. Es scheint jedenfalls so, als hätten die Notenbanken die Kontrolle über die langfristigen Kapitalmarktzinsen verloren.

Wir empfehlen Kreditnehmern daher, die immer noch günstigen Zinsen möglichst lange zu sichern und in den nächsten Wochen Tage mit Schwankungen nach unten konsequent zu nutzen. Grundsätzlich ist bei diesem niedrigen Zinsniveau eine Tilgung von 2% bis 3% ratsam, damit die Gesamtlaufzeit des Darlehens überschaubar bleibt. Gefragt sind aus diesem Grund auch sogenannte Volltilger-Darlehen. Dabei steht über eine höhere laufende Tilgung heute schon eine Rate fest, die nach 20 oder 25 Jahren zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens führt. Das Risiko, später zu deutlich höheren Zinsen eine Anschlussfinanzierung vornehmen zu müssen, wird damit schon heute ausgeschlossen.

Montag, 3. Januar 2011

Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Immer öfter verlangen Vermieter von potentiellen Mietern eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des ehemaligen Vermieters. Dahinter verbirgt sich letztendlich eine Bestätigung des ehemaligen Vermieters, dass der Mieter keine Mietschulden bei ihm hinterlassen hat. Hiermit will sich der potentielle Neu-Vermieter dahingehend absichern, dass der potentielle Mieter bislang pünktlich seine Miete gezahlt hat und dies daher vermutlich (bzw. hoffentlich) auch zukünftig tun wird und er keinen Mietnomaden vor sich hat. Gleichzeitig ermöglicht das Verlangen eines solchen Nachweises oftmals auch das herausfiltern von Mietern die z.B. Betriebskostennachforderungen verweigert oder Mietminderungen durchgesetzt haben.

Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist jedoch kein wirklich verlässlicher Indikator für das künftige Verhalten eines Mieters - dies sehen die Gerichte auch so. Weder gibt eine solche Bescheinigung an, welcher Zeitraum betrachtet wurde noch ob Nachforderungen oder andere Rückstände enthalten sind oder nicht. Auch für den bisherigen Vermieter ergibt sich aus der Bescheinigung eine schwierige Lage: Zum einen kann diese den Eindruck erwecken, er verzichte auf noch bestehende Betriebskostennachzahlungen und zum anderen muss der Vermieter mögliche Nachzahlungen aus dem Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung geltend machen, wenn er eine solche Bescheinigung ausstellen will. Dies ist für den ehemaligen Vermieter jedoch regelmäßig keine wünschenswerte Situation, insbesondere da etwaige Forderungen eben oftmals nicht ad-hoc beziffert werden können.

Aus diesen Gründen sind ehemalige Vermieter auch nicht verpflichtet, dem Mieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen. Dies wurde bereits höchstrichterlich vom BGH entschieden (30.9.2009 - Az: VIII ZR 238/08). Ein Anspruch des Mieters auf eine solche Bescheinigung besteht somit nicht. Es besteht auch keine anderweitige Rechtsgrundlage hierfür (etwa aufgrund der Sorgfaltspflicht des Vermieters).

Was kann also ein Mieter tun, wenn der potentielle Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt, der alte Vermieter aus verständlichen Gründen jedoch keine erstellen will? Es bietet sich, dem potentiellen Vermieter stattdessen Quittungen des alten Vermieters über geleistete Mietzahlungen vorzulegen. Hierauf hat der Mieter nämlich einen Anspruch (§ 368 BGB). Somit kann nachgewiesen werden, dass die Miete in der Vergangenheit immer pünktlich gezahlt wurde. Alternativ können natürlich auch Kontoauszüge vorgelegt werden, die die vollständige und pünktliche Zahlung des Mietzinses nachweisen. Sollte der potentielle Vermieter dennoch auf einer Bescheinigung beharren, so sollte dieser am besten auf die BGH Entscheidung hingewiesen werden. Schließlich gibt es ja gute Gründe, warum der alte Vermieter diese Bescheinigung nicht ausstellen möchte.