.
.
.
Dienstag, 16. September 2014
Streit um Katzennetz
Im vorliegenden Fall hatten die Mieter an einem
im Innenhof ausgerichteten Balkon ein Fangnetz errichtet, damit ihre Katze
nicht entweichen bzw. von dem Balkon abstürzen kann. Weiterer Zweck
des Fangnetzes war es, Tauben von dem Balkon abzuhalten. Die WEG wollte
die Entfernung des Netzes bewirken, weil es sich bei dem Fangnetz um eine
hässliche ins Auge fallende Anlage handele. Die Mieter trugen vor,
dass das Netz aufgrund seiner Konstruktion kaum zu erkennen sei, so dass
von einer optischen Beeinträchtigung nicht die Rede sein könne.
Des weiteren lege kein Substanzeingriff vor, das Netz sei an einem eigenen
Ständerwerk befestigt.