Wird einem Mieter die Tierhaltung (vorliegend
eines Labradors) erlaubt, so bedeutet dies nicht, dass alle Schäden,
die der Hund verursacht, hingenommen werden müssen. Der Mieter ist
vielmehr gehalten, im Rahmen des zumutbaren dafür zu sorgen, dass
die Mietsache nicht beschädigt wird.