Rattenbefall in einer Mietwohnung und die einhergehenden
Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung berechtigen den betroffenen Mieter zu einer
Minderung um 80%, da die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung hierdurch erheblich
beeinträchtigt ist.
Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war es im
November 2011 zu einem Rattenbefall gekommen. Im Dezember wurden durch eine
Schädlingsbekämpfungsfirma entsprechende Maßnahmen in der Mietwohnung
durchgeführt. Die betroffenen Mieter minderten ab Dezember die Miete vollständig
und kündigten die Wohnung fristlos. Der Auszug fand im April
2012 statt. Der Vermieter wollte die Mietminderung jedoch
nicht akzeptieren, weil er die Ursache des Befalls im Verhalten der Mieter sah.
Die Sache landete somit vor Gericht.
Das zuständige Amtsgericht befand, dass die betroffenen
Mieter zumindest für Dezember 2011 eine Minderung in Höhe von 80 % ansetzen
durften, da die Wohnung in diesem Zeitraum erheblich in ihrer
Gebrauchstauglichkeit eingeschränkt war. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein
konkreter Rattenbefall für die fragliche Zeit nicht nachweisbar war, weil die
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen für sich bereits eine erhebliche
Beeinträchtigung darstellten. Es wurden Köder in der Wohnung ausgelegt,
Spurenstaub aufgebracht sowie Küche, Wohnzimmer und Arbeitszimmer verschlossen,
so dass diese Räume nicht genutzt werden konnten.
Die Darstellung des Vermieters, dass die Ratten aufgrund
des Verhaltens der Mieter die Wohnung gelangten, konnte die Beweisaufnahme
nicht untermauern. Es ist zwar möglich, dass Ratten durch die geöffnete
Terrassentür in die Wohnung gelangten. Dies gehört jedoch zum vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietwohnung und kann den Mietern nicht zur Last gelegt werden.
Da ab Januar 2012 weder ein Rattenbefall vorlag noch
weitere Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt wurden, bestand ab diesem
Zeitpunkt auch kein Minderungsrecht mir.
AG Dülmen, 15.11.2012 - Az: 3 C 128/12