Sommerzeit ist Grillzeit - ob im Garten oder auf dem
Balkon, dem Grill können nur wenige widerstehen. Dem steht grundsätzlich auch
wenig entgegen - Balkon, Garten oder Terrasse dürfen durchaus zum Grillen
benutzt werden. Es sind jedoch vielfältige Einschränkungen zu beachten, da die mit dem Grillen verbundenen Immissionen nicht unbedingt jedermanns Sache sind
und gerade in der Sommerzeit viele Türen und Fenster auch abends offen stehen.
Übertreiben darf man es mit dem Rauch und Qualm ohnehin
nicht - zieht Qualm konzentriert in die Wohnung und Schlafräume der Nachbarn,
so ist dies schon nach dem Immissionsschutzgesetz nicht gestattet. Es liegt in
solchen Fällen eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Geldbuße geahndet wird.
Selbstverständlich ist auch das Grillen abzubrechen (OLG Düsseldorf - Az: 5 Ss
[OWi] 149/95 - [OWi] 79/95 I). Die Grenze liegt grundsätzlich dort, wo andere
Bewohner oder Nachbarn belästigt werden.
Gleichsam ist Grillen kein außergewöhnliches Verhalten,
sondern vielmehr eine gebräuchliche Art der Nahrungszubereitung. Grillen kann
daher nicht grundsätzlich verboten oder unterbunden werden. Das Grillen muss
aber auch nicht vorher in der Nachbarschaft angekündigt werden. Es gilt aber
das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei einer unwesentlichen
Belästigung der Nachbarn ist das Grillen von diesen hinzunehmen.
Damit das Grillvergnügen nicht getrübt wird, sollte daher
die Rauchentwicklung im Auge behalten und auch auf einen geeigneten Abstand zu
den Nachbarn geachtet werden. Kontrolliertes Grillen ist i.d.R. von den
Nachbarn zu tolerieren und wird im Streitfall auch oftmals gerichtlich
"abgesegnet". Grundsätzlich ist der naturgemäß immissionsärmere
Elektrogrill eher akzeptabel als ein Holzkohlegrill. Als zusätzlichen Schutz vor Ärger und Rauchentwicklung
kann das Grillgut in Aluminiumfolie gewickelt werden.
Zum Dauerereignis darf Grillen jedoch nicht werden - die
Gerichte haben hier unterschiedliche Standards angesetzt: Das AG Bonn ist der
Ansicht, dass zwischen April und September einmal monatlich auf Balkon oder
Terrasse gegrillt werden darf. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorab zu
informieren (AG Bonn - Az: 6 C 545/96). Das LG Stuttgart gestattet weniger
Grillvergnügen - nur sechs Stunden oder drei Grillabenden im Jahr sind erlaubt
(LG Stuttgart - Az: 10 T 359/96). Geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung ist hierbei von den
Nachbarn hinzunehmen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Grenze bei
fünf Grillereignissen gesetzt (BayObLG - Az: 2 Z BR 6/99). Das LG München I ist
der Ansicht, dass weder ein generelles Grillverbot noch eine generelle
Grillerlaubnis zulässig ist. Grundsätzlich ist gelegentliches Grillen in der
Sommerzeit zu dulden, die Grenze ist dann zu ziehen, wenn wesentliche Beeinträchtigungen
entstehen. In diesem Fall kommt sogar ein Grillverbot in Betracht (LG München
I, 12.1.2004 - Az: I 15 S 22735/03, OLG Düsseldorf, 26.5.1995 - Az: 5 Ss (OWi)
149/95 - (OWi) 79/95 I).
Die Rechtssprechung ist also nicht einheitlich - bewegt
sich ein Grillfreund innerhalb der oben aufgeführten Grenzen, kann man indes
relativ sicher sein, dass ein Gericht dem Vergnügen vermutlich keinen Riegel
vorschieben wird. Je weniger eine Beeinträchtigung objektiv vorliegt, desto
weniger Probleme gibt es. Daher kommt dem Ort des Grills einiges an Bedeutung
zu. Im Garten ist grillen eher als auf einer Terrasse zu tolerieren. Am
strengsten dürfte der Maßstab beim Balkon liegen. Zieht Qualm vom Balkon in
eine Nachbarwohnung kann dies sogar eine Geldbuße zur Folge haben (s.o.). Es
ist übrigens durchaus zulässig, dass im Mietvertrag ein Grillverbot für den
Balkon aufgenommen wird. Die Folge: Auf dem Balkon bleibt der Grill dauerhaft kalt (LG
Essen - Az: 10 S 438/01).
Wohnungseigentümern kann das Grillen mit Holzkohle im
Garten nicht grundsätzlich verboten werden. Das Bayerische Oberste
Landesgericht gestattete das Grillen fünf mal jährlich (BayObLG - Az: 2 Z BR
6/99), das Landgericht Aachen gestattete das Grillen zwei mal monatlich im
hinteren Gartenteil zwischen 17 und 22:30 Uhr, danach muss die Grillkohle
ausglühen (LG Aachen - Az: 6 S 2/02).
Auch wenn es nur indirekt mit dem Grillen an sich zu tun
hat: Auch bei der Anzahl der Grillgäste und dem sich ergebenden Lärmpegel
sollte auf einen für die Nachbarschaft unbedenklichen Level, der auch
immissionsschutzrechtlich unbedenklich sein sollte, geachtet werden. Insbesondere ist zu beachten, dass ab 22:00 die Nachtzeit
beginnt. So hat das LG Oldenburg entschieden, dass grillen vier mal im Jahr ist
bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen ist, ansonsten nach
22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen im Garten
herrühren nicht hingenommen werden müssen (OLG Oldenburg, 29.7.2002 - Az.: 13 U 53/02 - grillen_003.asp).
Kommt es in einem solchen Streitfall trotz aller Vorsicht
zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so wird ein mit der Sache befasstes
Gericht vermutlich einen Kompromiss zwischen den Parteien suchen. Ein wenig
Rücksicht und Toleranz wird seitens des Gerichts von beiden Seiten erwartet.
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