(dmb) „Die Entscheidung ist gut und wichtig. Zu Recht orientiert sich der Bundesgerichtshof
an dem, was Mieter und Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages
tatsächlich gewollt hatten – eine feste Mietzeit, in der Kündigungen
ausgeschlossen sein sollten“, kommentierte Lukas kommentierte der
Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die
heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 388/12). „Da
ist es folgerichtig, dass die Karlsruher Richter die
Eigenbedarfskündigung und Räumungsklage des Vermieters abwiesen.“
Mieter
und Vermieter hatten bei Abschluss des Mietvertrages im Jahr 2004
vereinbart, dass das Mietverhältnis auf Verlangen des Mieters auf
bestimmte Zeit geschlossen wird, bis zum 31. Oktober 2011 mit der
Möglichkeit einer zweimal dreijährigen Verlängerungsoption. Der
Vermieter kündigte wegen Eigenbedarfs und berief sich auf die
Unwirksamkeit der mietvertraglichen Vereinbarung. Tatsächlich können
seit 2001 Mieter und Vermieter keine einfachen Zeitmietverträge mehr
abschließen. Derartige Verträge gelten grundsätzlich als auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen.
Konsequenz ist dann, dass die Vertragsparteien den als Zeitmietvertrag gedachten Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen immer kündigen können.
Siebenkotten: „Gut, dass sich der Bundesgerichtshof am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung orientiert und den einfachen Zeitmietvertrag als einen Kündigungsverzicht interpretiert.“
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