Im vorliegenden Fall ging es um eine Minderung einer
Mieterin, die der Vermieter als nicht berechtigt ansah und daher auf Zahlung
der ausstehenden Miete klagte.
Hierzu wurde zunächst festgestellt, dass das
Mietminderungsrecht nicht ausgeschlossen war, weil der Hinweis erfolgte, dass
Bauarbeiten im Haus stattfinden und der mietvertraglichen Zusatz aufgenommen
wurde, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben wurde.
Vertragliche Vereinbarungen, die ein Mietminderungsrecht ausschließen, sind
unwirksam.
Des weiteren wurden sodann Minderungsquoten für die
folgenden Mängel festgelegt:
- Bauarbeiten außerhalb der Wohnung (Lärm- und
schmutzintensiv, jedoch nur zeitweise und mit wechselnder Intensität): 15 %
- Bauarbeiten innerhalb der Wohnung (u.a. Auffräsen von
Wänden zurLeitungs- und Rohrverlegung): 10 %
- Bordell im Haus: 10 % (gerechtfertigt alleine aus dem
Vorhandensein des Bordells)
- Bad verkeimt und verkalkt (hauptsächlich ästhetischer
Mangel): 5 %
- Badfußboden mit Loch: 2 %
- Geruchsbelästigung im Bad: 2 %
- Verkalkte Toilette (optischer Mangel): 1 %
- Wohnzimmerdecke mit Rissen (optischer Mangel): 0,5 %
- Teilweise lose Tapete im Flur (wegen Wasserschaden;
optischer Mangel):0,5 %
- Lose Steckdose (Küche): 0,5 %
LG Berlin, 13.1.2004 - Az: 64 S 334/03