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Freitag, 1. Juni 2012
Schimmelpilz in der Wohnung - 25% Mietminderung
Im vorliegenden Fall war es in der Wohnung in diversen Räumen zu Schimmelbildung gekommen:
1. In der Küche hat sich an der Fläche der Außenwand wiederkehrend Schimmel gebildet. Insbesondere im Eckbereich Wand/Decke zeigen sich durchgehende Schimmelansätze. Im gleichen Maße von Schimmel werden die Fensterlaibungen und der Fenstersturz durchsetzt. Zum Fensterrahmen hin verstärkt sich hier der Schimmel. Im Deckenbereich, welcher sich unmittelbar an die Außenwand anschließt, löst sich bereits die Tapete auf einer Tiefe von 15 cm.
2. Im Badezimmer ist beginnend von den Eckbereichen der Außenwand in den Raum hinein zum Fenster hin zunehmender Schimmelbefall vorhanden. Besonders starke Schimmelbildung ist sichtbar im Decken/Wandanschlussbereich. Auch die Fensterlaibungen sind von Schimmel befallen. Verstärkte Schimmelpilzbildung befindet sich im Eckbereich vom Fußboden bis zur Decke, besonders im Bereich des Wasserspülkastens.
3. Im kleinen Zimmer der Wohnung hat sich links vom Fenster von der Decke bis zum Boden Schimmel an der Außenwand gebildet; mit einer Breite von ca. 70 cm. Auch in den Fensterlaibungen des kleinen Zimmers hat sich Schimmel gebildet.
4. Im Wohnzimmer hat sich links und rechts der Balkontür auf einer Breite von jeweils ca. 10 cm vom Fußboden nach oben zur Decke hin die Tapete schwarz verfärbt. Im Wohnzimmer haben sich die Fensterlaibungen beginnend von unten nach oben, nach oben abnehmend schwarz verfärbt. Im Wohnzimmer haben sich im Decken/Wandanschlussbereich an der Trennwand zur Nachbarwohnung und zum Flur schwache gelbliche-braune abgetrocknete Feuchtigkeitsränder gebildet.
5. Im Schlafzimmer hat sich rechts neben dem Fenster auf ca. 70 cm Breite Schimmel vom Fußboden bis hin zur Decke gebildet. Ebenfalls auf 70 cm Breite hat sich an der rechten Außenwand des Schlafzimmers Schimmel gebildet, und zwar im Anschlussbereich zur östlichen Wand. Im Schlafzimmer fühlen sich die von Schimmel betroffenen Flächen zusätzlich feucht an.
Diese erhebliche Schimmelbildung berechtigt den Mieter zur Minderung der Bruttowarmmiete um 25%. Ein Recht auf Instandsetzung und Mietminderung kann nicht mit der Begründung abgesprochen werden, der Schimmel in der Wohnung beruhe auf falschem Wohnverhalten der Mieter. Grundsätzlich stellt Schimmelpilzbefall einen vom Vermieter zu beseitigenden Mietmangel im Sinne der §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536 BGB dar. Ist – wie vorliegend – zwischen den Parteien streitig, ob dieser Umstand vom Mieter wegen des Verstoßes gegen die ihm obliegenden Obhutspflicht zu vertreten ist, hat der Vermieter zunächst die Beweislast dafür, dass es sich nicht um von außen eindringende oder im Mauerwerk aufsteigende Feuchtigkeit handelt. Darüber hinaus muss der Vermieter nachweisen, dass das Gebäude nach dem – in der Regel vertraglich vorausgesetzten – Stand der Technik zur Bauzeit frei von wärmetechnischen Baumängeln ist und hieran gemessen keine aus dem Rahmen fallende Beheizungs- oder Belüftungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um den Schaden zu vermeiden. Erst wenn dieser Nachweis geführt ist, ist in der Regel die Vermutung gerechtfertigt, dass die Schadensursache in der Mietersphäre liegt.
LG Hamburg, 17.9.2009 - Az: 307 S 39/09