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Freitag, 1. Juni 2012

Haustiere können nicht grundsätzlich verboten werden!

Im vorliegenden Fall sah ein Mietvertrag ein generelles Haustierverbot vor: "§ 13 S. 1. Das Halten von Haustieren ist unzulässig." Das in der Klausel vorgesehene totale Verbot einer Tierhaltung kann keinen Bestand haben, da es nicht die nach § 9 I AGB-Gesetz geschuldete Bilanz der gegenseitigen Interessen berücksichtigt. Das Verbot erfasst alle Tiere, die des Nutzens oder Vergnügens wegen von Menschen gehalten werden, mithin auch solche, deren Vorhandensein von Natur aus - wie es etwa bei Zierfischen im Aquarium der Fall ist - keinen Einfluss auf die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum haben kann. Die Folge: Die Klausel war unwirksam. BGH, 20.1.1993 - Az: VIII ZR 10/92