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Freitag, 1. Juni 2012

Zweifache Mieterhöhung möglich

Nach dem Abschluss einer Modernisierung hatte ein Eigentümer die Miete gemäß Paragraf 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHRG) erhöht. Sechs Monate danach verlangte er erneut einen höheren Preis. Diesmal unter Hinweis auf die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß Paragraf 2 MHRG. Der Mieter begründete seinen Widerspruch damit, dass sich der Anstieg auf den Zustand nach der Renovierung beziehe und er folglich für die Modernisierung doppelt zur Kasse gebeten werde. Er wolle deshalb allenfalls eine Erhöhung akzeptieren, die dem ortsüblichen Mietpreis der Wohnung in dem Zustand vor der Modernisierung entspreche. Das Gericht gab jedoch dem Eigentümer Recht. Der verlangte Preis entspreche der ortsüblichen Vergleichsmiete. Der Hausherr habe zunächst den Modernisierungszuschlag erhoben und anschließend die Miete auf der Basis des modernisierten Wohnraums an den ortsüblichen Preis angepasst. Damit sei die Modernisierung nicht etwa doppelt, sondern zeitlich gestreckt in die Mieterhöhung eingeflossen. Insofern zahle der Bewohner letztlich nur die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Basis des modernisierten Standards. LG Berlin, 61 S 1342/98 Quelle: Focus Online