Mieter sind nicht berechtigt, Bilder ohne Genehmigung im gemeinschaftlichen Treppenhaus aufzuhängen, da diese Anbringung eine Sondernutzung von nicht gemieteten Räumlichkeiten darstellt. Daher wurde der Mieter verurteilt, die von ihm im Treppenhaus abgestellten Gegenstände, insbesondere 3 Umzugskartons, eine Leiter sowie Müll nicht wieder ohne Genehmigung dort aufzustellen und das im Treppenhaus an der Wand befestigte Bild zu beseitigen und nicht wieder ohne Genehmigung dort anzubringen.
AG Köln, 15.7.2011 - Az: 220 C 27/11