Hausreinigung oder Gartenpflege, die im Mietvertrag
üblicherweise als eigene umlagefähige Positionen vereinbart werden,
können auch als Hausmeisterkosten abgerechnet werden, wenn sie nicht
als eigene Betriebskostenpositionen vereinbart worden sind. Zu den umlagefähigen
Aufgaben eines Hausmeisters gehören als typische, üblicherweise
anfallende körperlichen Arbeiten Hausreinigung, Treppenreinigung,
Straßenreinigung einschließlich der Schneeräumung, Gartenpflege
und Bedienung der Heizungs- und Warmwasseranlage und des Fahrstuhls. Für
diese Arbeiten ist es somit nicht zwingend erforderlich, dass diese als
eigener Kostenpunkt der Betriebskosten vereinbart werden. Natürlich
können diese Punkte auch gesondert angesetzt werden - nur doppelt
abgerechnet werden dürfen sie nicht!
Nicht umlagefähig weil nicht zur Tätigkeit eines Hauswarts gehörig sind in diesem Zusammenhang die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten und Reparaturarbeiten (z.B. Ersatz defekter Glühbirnen als Instandhaltungsarbeit).