Erbittet sich ein Mieter schriftlich die Erlaubnis
zur Untervermietung und schweigt der Vermieter auf diese Bitte hin, so
kann dies im Einzelfall als eine Duldung der Untervermietung zu sehen sein.
Konkret hatte der Mieter zunächst mündlich um die Gestattung
gebeten, die jedoch von der Vermieterin nicht erteilt wurde. Daraufhin
forderte der Mieter die Vermieterin über den Mieterverein schriftlich
dazu auf, binnen zwei Wochen eine Entscheidung kundzutun. Hierauf reagierte
die Vermieterin nicht - duldete aber tatsächlich die bereits erfolgte
Untervermietung. Dem Mieter genügte dies nicht, er erhob Klage auf
Zustimmung zur Untervermietung - knapp drei Monate nach der schriftlichen
Aufforderung zur Zustimmung. Die Vermieterin erklärte unmittelbar
nach Zustellung, dass sie bereits und auch weiterhin die Untervermietung
bis zum Ende des Mietverhältnisses dulde.