Sofern der Vermieter auch nach Aufforderung des Mieters keinen Nachweis über die ordnungsgemäße Anlage der Mietsicherheit erbringt, kann der Mieter die laufenden Mietzahlungen bis zur Erbringung des entspr.
Nachweises zurückbehalten.
AG Bremen, 22.12.2011 - Az: 10 C 331/11