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Mittwoch, 4. April 2012

Kein Schuhverbot im Treppenhaus!

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob über die Hausordnung generell das Abstellen von Schuhen im Hausflur verboten werden darf. Dieses wollte eine Wohnungseigentümergemeinschaft untersagen.

Diesen Punkt kassierte das Gericht, da ein solcher Beschluss das Verhältnismäßigkeitsprinzip überschreitet.

Durch das kurzzeitige Abstellen von Schuhen oder das Abstellen im Türrahmenbereich wird der ordnungsgemäße Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nicht gefährdet. Hier hätten für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses Einschränkungen vorgenommen werden.

AG Lünen, 7.9.2001 - Az: 22 II 264/00 WEG