Im vorliegenden Fall war das Anbringen einer Satellitenschüssel am Gebäude oder auf dem Grundstück des Vermieters mietvertraglich verboten. Dennoch kann im Einzelfall eine Genehmigung in Betracht kommen, wenn das Interesse des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren, höher zu bewerten ist, als das Interesse des Vermieters an der Untersagung.
Konkret hatte ein Mieter geklagt, der ohne Schüssel das Programm seines Herkunftslandes nicht empfangen konnte - es war im digitalen Kabelnetz nicht verfügbar. Aus diesem Grund hatte der Mieter im Garten eine Satellitenschüssel aufgestellt, deren Entfernung der Vermieter verlangte.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass ein vorformulierte Regelung, nach der das Aufstellen, Aufhängen und Anbringen von Antennen und Schüsseln nicht gestattet ist, einer inhaltlichen Prüfung nicht standhält, da es den Einzelfall nicht berücksichtigt.
Der Mieter hat schließlich ein Anrecht darauf, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und das Grundrecht des Mieters sind also abzuwägen.