Wurde einem Mieter eines Einfamilienhauses nicht
mietvertraglich die Gartenpflege übertragen, so ist grundsätzlich
der Vermieter für die Gartenpflege zuständig. Kommt es zu Verschlechterungen
der Rasenfläche (vorliegend: Verwilderung), so kann der Vermieter
den Mieter hierfür nicht verantwortlich machen. Ein Entschädigungsanspruch
seitens des Mieters scheidet somit aus. Es ist auch nicht zu beanstanden,
wenn sich der Rasen durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mieter
verändert.