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Montag, 4. November 2013
Umlagefähigkeit der Beseitigungskosten für ein Wespennest und der Hausmeisterkosten
Grundsätzlich sind Hausmeisterkosten nur insoweit
umlagefähig, als sie nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung,
Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen, vgl. § 2 Nr. 14 BetrKV.
Nicht umlagefähig sind z.B. Überwachung der gesamten haustechnischen
Einrichtungen im Gemeinschaftsbereich und ggf. Behebung von kleineren Mängeln,
Überprüfung und Wartung der mechanischen Einrichtungen wie Türschließautomaten,
Zylinder, Federbänder, Schlösser und feuerhemmender Türen, Meldung von Störungen
bei der Hausverwaltung und nach Anweisung bei zuständigen Fachfirmen, Termine
mit Wartungsfirmen vereinbaren, Überwachung der im Anwesen tätigen Firmen und
Abzeichnung deren Regienachweise, Aufführung kleinerer Reparaturen im
Gemeinschaftseigentum sowie Besorgung und Anbringen von einheitlichen
Namensschildern an den Klingeln und Briefkastenanlagen.
Umlage nach Wohnfläche und ca.-Angaben der Flächen
Im vorliegenden Fall sah eine Gemeinschaftsordnung vor,
gemeinschaftliche Kosten nach der "jeweiligen Wohnfläche" umzulegen. Die Flächen
der einzelnen Einheiten waren mit ca.-Werten angegeben und wichen in der Summe
von der angegebene Gesamtfläche ab.
Ein solcher Kostenverteilungsschlüssel ist
unklar, da zu unbestimmt und aufgrund der unterschiedlichen Werte unbestimmbar
und somit nichtig.
Den Eigentümern steht es auch nicht frei, die derart
unbestimmte Klausel durch einen Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG zu
konkretisieren.
Daher waren die Kosten vorliegend mangels wirksamer anderweitiger Vereinbarung nach Miteigentumsanteilen zu verteilen (§ 16 Abs. 1 und 2 WEG).
Die angefochtenen Beschlüsse waren für ungültig zu erklären.
AG Charlottenburg, 17.5.2013 - Az: 73 C 156/12
Quelle: AnwaltOnline
Minderung wegen nachträglicher Wohnungsverschattung
Im vorliegenden Fall wurde eine Wohnung nachträglich
verschattet, weil es zu einem Anbau eines Balkons (7m x 1,50m) bei der darüber
befindlichen Wohnung gekommen war, u.a. weil der Balkonboden sich unmittelbar
oberhalb der Fenster der Wohnung befand.
Der Balkon stellt einen Mangel dar, der den Wohnwert erheblich beeinträchtigte, da nun Küche, Bad und ein kleines Zimmer verschattet wurden, der Lichteinfall war nicht ganz unerheblich beeinträchtigt worden.
Schwerer wog aber der Umstand, dass der tiefe Balkon den Blick aus den betroffenen Zimmern nun tunnelartig und nach oben eingeschränkt war und den Zimmern einen höhlenartigen Charakter gab.
Daher war eine Minderung von 10% nach Ansicht des Gerichts angemessen.
AG Hamburg-Wandsbek, 8.2.2002 - Az: 716A C 265/01
Quelle. AnwaltOnline
Videoüberwachung im Mietshaus
Sofern seitens des Vermieters eine
Videoüberwachungsanlage am Wohnhaus installiert werden soll, so ist hierfür die
Zustimmung aller Mieter erforderlich.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Mieter umfasst auch die Freiheit vor unerwünschter Überwachung. Es kann dem
Mieter nicht zugemutet werden, dass der Vermieter feststellen kann, wann ein
Mieter das Haus betritt und verlässt, welchen Besuch er bekommt und wie lange
dieser bleibt. Das Sicherheitsbedürfnis anderer Mieter ist hierbei unbeachtlich.
Ohne die entsprechende Zustimmung kann also ein betroffener Mieter die Entfernung der Anlage verlangen.
AG Berlin-Schöneberg, 8.6.2012 - Az: 19 C 166/12
Quelle: AnwaltOnline
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