Im vorliegenden Fall war ein Gebäude aus dem Jahr 1950 im Jahr 2000 teilweise saniert worden. Als ein Mietvertrag mit dem späteren Kläger abgeschlossen wurde, wurde das Gebäude dem Baujahr 2000 zugeordnet. Dies war ein folgenschwerer Fehler. Denn der Mieter konnte daher erwarten, dass das Gebäude dann auch dem Standard des Baujahrs 2000 entspricht - und zwar auch hinsichtlich der dann geltenden Schallschutzstandards.