Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob über die Hausordnung generell das Abstellen von Schuhen im Hausflur verboten werden darf. Dieses wollte eine Wohnungseigentümergemeinschaft untersagen.
Diesen Punkt kassierte das Gericht, da ein solcher Beschluss das Verhältnismäßigkeitsprinzip überschreitet.
Durch das kurzzeitige Abstellen von Schuhen oder das Abstellen im Türrahmenbereich wird der ordnungsgemäße Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nicht gefährdet. Hier hätten für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses Einschränkungen vorgenommen werden.
AG Lünen, 7.9.2001 - Az: 22 II 264/00 WEG
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Mittwoch, 4. April 2012
Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen - Größe muss ähnlich sein!
Soll eine Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründet werden, so müssen die Vergleichswohnungen auch eine Wohnfläche haben, die ungefähr der betroffenen Wohnung entspricht.
Im vorliegenden Fall wollte die Vermieterin die Miete eine 129 m² Wohnung erhöhen und benannte hierzu drei Vergleichswohnungen, die im gleichen Anwesen liegen, jedoch 129, 77 und 70 m² groß waren. Dies wurde zum Verhängnis, ein solches Mieterhöhungsverlangen ist nicht ordnungsgemäß begründet, da zwei der benannten Wohnungen aufgrund der deutlich geringeren Wohnfläche (Abweichung 40 bzw. 47 Prozent) nicht vergleichbar waren.
AG Kandel, 31.10.2011 - Az: 1 C 301/11
Im vorliegenden Fall wollte die Vermieterin die Miete eine 129 m² Wohnung erhöhen und benannte hierzu drei Vergleichswohnungen, die im gleichen Anwesen liegen, jedoch 129, 77 und 70 m² groß waren. Dies wurde zum Verhängnis, ein solches Mieterhöhungsverlangen ist nicht ordnungsgemäß begründet, da zwei der benannten Wohnungen aufgrund der deutlich geringeren Wohnfläche (Abweichung 40 bzw. 47 Prozent) nicht vergleichbar waren.
AG Kandel, 31.10.2011 - Az: 1 C 301/11
SAT-Schüssel grundrechtlich geschützt?
Im vorliegenden Fall war das Anbringen einer Satellitenschüssel am Gebäude oder auf dem Grundstück des Vermieters mietvertraglich verboten. Dennoch kann im Einzelfall eine Genehmigung in Betracht kommen, wenn das Interesse des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren, höher zu bewerten ist, als das Interesse des Vermieters an der Untersagung.
Konkret hatte ein Mieter geklagt, der ohne Schüssel das Programm seines Herkunftslandes nicht empfangen konnte - es war im digitalen Kabelnetz nicht verfügbar. Aus diesem Grund hatte der Mieter im Garten eine Satellitenschüssel aufgestellt, deren Entfernung der Vermieter verlangte.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass ein vorformulierte Regelung, nach der das Aufstellen, Aufhängen und Anbringen von Antennen und Schüsseln nicht gestattet ist, einer inhaltlichen Prüfung nicht standhält, da es den Einzelfall nicht berücksichtigt.
Der Mieter hat schließlich ein Anrecht darauf, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und das Grundrecht des Mieters sind also abzuwägen.
Konkret hatte ein Mieter geklagt, der ohne Schüssel das Programm seines Herkunftslandes nicht empfangen konnte - es war im digitalen Kabelnetz nicht verfügbar. Aus diesem Grund hatte der Mieter im Garten eine Satellitenschüssel aufgestellt, deren Entfernung der Vermieter verlangte.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass ein vorformulierte Regelung, nach der das Aufstellen, Aufhängen und Anbringen von Antennen und Schüsseln nicht gestattet ist, einer inhaltlichen Prüfung nicht standhält, da es den Einzelfall nicht berücksichtigt.
Der Mieter hat schließlich ein Anrecht darauf, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Das Grundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und das Grundrecht des Mieters sind also abzuwägen.
Modernisierung und die Mieterhöhung - wo sind die Grenzen?
Es ist grundsätzlich möglich, dass Modernisierungsmaßnahmen eine Mieterhöhung von 11% der aufgewendeten Kosten nach sich zieht.
Dies ist aber nicht grundsätzlich so - eine Luxussanierung muss nicht geduldet werden.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, wo die Sanierung ihre Grenzen finden muss. Das Gericht war hier der Ansicht, dass die Installation eines größeren Handwaschbeckens, eines Hänge-WCs mit Spül-Stopp, von Einhebelmischbatterien und eines Handtuchheizkörpers anstelle eines alten Heizkörpers wohnwerterhöhende Maßnahmen sind, deren Kosten auf den Mieter umgelegt werden können.
LG Berlin, 22.3.2011 - Az: 65 S 321/10
Dies ist aber nicht grundsätzlich so - eine Luxussanierung muss nicht geduldet werden.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, wo die Sanierung ihre Grenzen finden muss. Das Gericht war hier der Ansicht, dass die Installation eines größeren Handwaschbeckens, eines Hänge-WCs mit Spül-Stopp, von Einhebelmischbatterien und eines Handtuchheizkörpers anstelle eines alten Heizkörpers wohnwerterhöhende Maßnahmen sind, deren Kosten auf den Mieter umgelegt werden können.
LG Berlin, 22.3.2011 - Az: 65 S 321/10
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