Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine WEG-Anlage aus drei Reihenhäusern. Einer der Eigentümer hatte nun auf der Gartenseite seines Hauses zwei Überwachungskameras angebracht, die ausschließlich seine Gartenfläche erfassen. Über die Zulässigkeit dieser Maßnahme herrschte Uneinigkeit - die anderen Eigentümer verlangten die Entfernung der Kameras, weil diese aufgrund der bereits bestehenden angespannten Verhältnisse fürchteten, die Kameras würden heimlich so umgestellt, dass auch die anderen Eigentümer überwacht würden.
Vor Gericht scheiterten die klagenden Eigentümer jedoch, da diese keine Beeinträchtigung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus darstellen. Schließlich waren die Eigentümer der Teilungserklärung zufolge im Streitfall so zu behandeln, als seien sie Eigentümer real geteilter Grundstücke. Somit liegt kein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG vor, wenn ein Alleineigentümer in der konkreten Situation berechtigt wäre, die beanstandeten Videokameras zu betreiben.
Ein Alleineigentümer darf grundsätzlich seinen Grundbesitz mit Videokameras überwachen, wenn diese nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke, sondern allein das Grundstück des Eigentümers erfassen.
Ein anderes gilt dann, wenn Dritte objektiv ernsthaft befürchten müssen, mit den Kameras überwacht zu werden. Diese Befürchtung ist gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, z. B. wegen eines eskalierenden Nachbarstreits oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht.
Vorliegend genügte es nicht, dass die Parteien schon mehrere Rechtsstreite gegeneinander geführt haben. Eine befürchtete Überwachung kann hieraus nicht hergeleitet werden.
BGH, 21.10.2011 - Az: V ZR 265/10