Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter die vereinbarte Kaution (hier:
Barkaution) nicht gezahlt, der Vermieter daraufhin fristlos gekündigt.
Das Gericht bestätigte die Kündigung, da der Vermieter die Nichtleistung zunächst angemahnt und eine Frist zur Zahlung gesetzt hatte. Ohne Abmahnung und Fristsetzung hätte die Kündigung noch nicht erfolgen dürfen.
LG Berlin, 17.10.2011 - Az: 67 S 58/11
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Montag, 27. Februar 2012
Vergleichsmiete für gesamtes Haus kann nicht durch Addition ermittelt werden!
Im fraglichen Fall ging es um eine Mieterhöhung für ein einheitlich vermietetes Dreifamilienhaus. Der Mieter hatte das gesamte Haus zu monatlich 2.250 Euro gemietet. Der Vermieter hatte sich im Mieterhöhungsverlangen auf den örtlichen Mietspiegel bezogen, der jedoch für Wohnungen über 150 qm (die Wohnfläche betrug hier 313 qm) keine Angaben vorlagen, hatte der Vermieter die ortsübliche Vergleichsmiete kurzerhand durch Addition der sich gem. Mietspiegel ergebenden Werte für die einzelnen Wohnungen errechnet.
Das Gericht kassierte die Rechnung jedoch ein. Ein einheitlich vermietetes Dreifamilienhaus kann nicht drei separat vermieteten Wohnungen gleichgestellt werden. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für ein einheitlich vermietetes Dreifamilienhaus auch nur annähernd die Summe der ortsüblichen Vergleichsmiete für drei separat vermietete Wohnungen in einem Dreifamilienhaus erreicht.
Mangels Angaben für das streitgegenständliche Objekt im Mietspiegel und aufgrund der unzulässigen Berechnung konnte die Mieterhöhung sich nicht auf den Mietspiegel stützen. Der Mieter musste also dem Erhöhungsverlangen nicht zustimmen.
LG Frankfurt/Main, 28.7.2011 - Az: 2-11 S 349/10
Das Gericht kassierte die Rechnung jedoch ein. Ein einheitlich vermietetes Dreifamilienhaus kann nicht drei separat vermieteten Wohnungen gleichgestellt werden. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für ein einheitlich vermietetes Dreifamilienhaus auch nur annähernd die Summe der ortsüblichen Vergleichsmiete für drei separat vermietete Wohnungen in einem Dreifamilienhaus erreicht.
Mangels Angaben für das streitgegenständliche Objekt im Mietspiegel und aufgrund der unzulässigen Berechnung konnte die Mieterhöhung sich nicht auf den Mietspiegel stützen. Der Mieter musste also dem Erhöhungsverlangen nicht zustimmen.
LG Frankfurt/Main, 28.7.2011 - Az: 2-11 S 349/10
Garten mit Videoüberwachung
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine WEG-Anlage aus drei Reihenhäusern. Einer der Eigentümer hatte nun auf der Gartenseite seines Hauses zwei Überwachungskameras angebracht, die ausschließlich seine Gartenfläche erfassen. Über die Zulässigkeit dieser Maßnahme herrschte Uneinigkeit - die anderen Eigentümer verlangten die Entfernung der Kameras, weil diese aufgrund der bereits bestehenden angespannten Verhältnisse fürchteten, die Kameras würden heimlich so umgestellt, dass auch die anderen Eigentümer überwacht würden.
Vor Gericht scheiterten die klagenden Eigentümer jedoch, da diese keine Beeinträchtigung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus darstellen. Schließlich waren die Eigentümer der Teilungserklärung zufolge im Streitfall so zu behandeln, als seien sie Eigentümer real geteilter Grundstücke. Somit liegt kein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG vor, wenn ein Alleineigentümer in der konkreten Situation berechtigt wäre, die beanstandeten Videokameras zu betreiben.
Ein Alleineigentümer darf grundsätzlich seinen Grundbesitz mit Videokameras überwachen, wenn diese nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke, sondern allein das Grundstück des Eigentümers erfassen.
Ein anderes gilt dann, wenn Dritte objektiv ernsthaft befürchten müssen, mit den Kameras überwacht zu werden. Diese Befürchtung ist gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, z. B. wegen eines eskalierenden Nachbarstreits oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht.
Vorliegend genügte es nicht, dass die Parteien schon mehrere Rechtsstreite gegeneinander geführt haben. Eine befürchtete Überwachung kann hieraus nicht hergeleitet werden.
BGH, 21.10.2011 - Az: V ZR 265/10
Vor Gericht scheiterten die klagenden Eigentümer jedoch, da diese keine Beeinträchtigung über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus darstellen. Schließlich waren die Eigentümer der Teilungserklärung zufolge im Streitfall so zu behandeln, als seien sie Eigentümer real geteilter Grundstücke. Somit liegt kein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG vor, wenn ein Alleineigentümer in der konkreten Situation berechtigt wäre, die beanstandeten Videokameras zu betreiben.
Ein Alleineigentümer darf grundsätzlich seinen Grundbesitz mit Videokameras überwachen, wenn diese nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke, sondern allein das Grundstück des Eigentümers erfassen.
Ein anderes gilt dann, wenn Dritte objektiv ernsthaft befürchten müssen, mit den Kameras überwacht zu werden. Diese Befürchtung ist gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, z. B. wegen eines eskalierenden Nachbarstreits oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht.
Vorliegend genügte es nicht, dass die Parteien schon mehrere Rechtsstreite gegeneinander geführt haben. Eine befürchtete Überwachung kann hieraus nicht hergeleitet werden.
BGH, 21.10.2011 - Az: V ZR 265/10
Donnerstag, 23. Februar 2012
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