Müssen zur Beseitigung von Schimmel Trocknungsgeräte
in der Wohnung aufgestellt und die Möbel von den Wänden abgerückt
werden, so reduziert dies den Lebensraum des Mieters massiv.
Er kann daher
die Miete um 80% mindern.
Die Maßnahme war aufgrund eines Wasserschadens
erforderlich geworden.
Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung zuviel gezahlter Miete war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Mieter zunächst in Kenntnis des Mangels den vollen Mietzins entrichtet hatte.
Das Schadensausmaß stand bei Mietzahlung noch nicht fest, es war zulässig, die endgültige Klärung der Mangelursache durch den Sachverständigen abzuwarten.
Erst anschließend war bekannt, welche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung erforderlich waren und welche Minderung dementsprechend anzusetzen war.
Auch die fristlose Kündigung des Mieters war wirksam, da die Maßnahmen einen wichtigen Grund darstellten - aufgrund der Dauer der Maßnahme war die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar. Aufgrund des erheblichen Mangels und der Dauer war eine vorherige Abmahnung entbehrlich.