Von Lars Wiederhold
Wer in einem erworbenen Haus ein geheimes
Geldversteck entdeckt, darf den Fund nicht einfach behalten. Diese
bittere Erfahrung musste ein Hauskäufer vor dem Landgericht
Düsseldorf machen.
Ein
Hauskäufer hatte bei Renovierungsarbeiten im Kachelofen der
erworbenen Immobilie Stahlkassetten mit einem Geldbetrag von
über 300.000 DM entdeckt. Das Haus hatte einst einem Teppichhändler
und seiner Frau gehört. Nach dem Tod des Ehemanns verschenkte die
Frau das Haus an einen langjährigen Mitarbeiter, wohnte aber bis
zu ihrem Tod im September 1993 noch weiter darin. Seit 2007 wurde das
Haus dann mehrfach weiterverkauft.
Am 12. November 2008 meldete der aktuelle Eigentümer der Polizei den Fund des Geldbetrags. Doch schon am 1. Dezember erhob die Alleinerbin der Teppichhändler Anspruch auf das Geld. Der Käufer wollte dies jedoch nicht herausgeben. Es sei nicht sicher, dass das Ehepaar den Geldbetrag deponiert hätte, zumal auch andere Personen Zugang zum Gebäude gehabt hätten. Zudem sei es gar nicht möglich, die Geldkassetten derart lang unbeschadet in einem befeuerbaren Kachelofen zu lagern.
"Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken"
Die Erbin führte dagegen u.a. ins Feld, dass das Ehepaar durch den Verkauf seines Teppichgeschäfts in den 70ern über ein erhebliches Vermögen verfügt hätte. Die aufgefundenen Geldscheine trugen zudem aus den 70er Jahren stammende Banderolen. Außerdem trat eine Zeugin auf, die die Ehefrau mit den Worten zitierte: "Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken."
Das LG Düsseldorf gab der Erbin in seinem nun durch den Infodienst Recht und Steuern der LBS bekannt gewordenen Urteil vom 27. Juli 2012 Recht (Az. 15 O 103/11). Es widerspreche "jeglicher Lebenserfahrung", dass ein unbekannter Dritter Geld mit einem Wert von über 300.000 Euro in einem fremden Haus deponiere und es später nicht wieder abhole. Das Geld habe sich unstreitig bereits längere Zeit im Kachelofen befunden. Außerdem weist das LG darauf hin, dass es sich bei dem Geld um kein Zubehör der Immobilie handle, dass mit dieser beim Verkauf übergehe.
Die Erbin hat sich zudem rechtzeitig vor dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Funds bei der Polizei gemeldet. Schließlich kann man rechtlich auch von keinem Schatzfund sprechen, weil dafür der rechtmäßige Eigentümer nicht ermittelbar sein dürfte. Ein kleiner Trost für den Finder bleibt immerhin: Rund 5.000 Euro Finderlohn darf er behalten.
Quelle: www.immobilien-zeitung.de
Am 12. November 2008 meldete der aktuelle Eigentümer der Polizei den Fund des Geldbetrags. Doch schon am 1. Dezember erhob die Alleinerbin der Teppichhändler Anspruch auf das Geld. Der Käufer wollte dies jedoch nicht herausgeben. Es sei nicht sicher, dass das Ehepaar den Geldbetrag deponiert hätte, zumal auch andere Personen Zugang zum Gebäude gehabt hätten. Zudem sei es gar nicht möglich, die Geldkassetten derart lang unbeschadet in einem befeuerbaren Kachelofen zu lagern.
"Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken"
Die Erbin führte dagegen u.a. ins Feld, dass das Ehepaar durch den Verkauf seines Teppichgeschäfts in den 70ern über ein erhebliches Vermögen verfügt hätte. Die aufgefundenen Geldscheine trugen zudem aus den 70er Jahren stammende Banderolen. Außerdem trat eine Zeugin auf, die die Ehefrau mit den Worten zitierte: "Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken."
Das LG Düsseldorf gab der Erbin in seinem nun durch den Infodienst Recht und Steuern der LBS bekannt gewordenen Urteil vom 27. Juli 2012 Recht (Az. 15 O 103/11). Es widerspreche "jeglicher Lebenserfahrung", dass ein unbekannter Dritter Geld mit einem Wert von über 300.000 Euro in einem fremden Haus deponiere und es später nicht wieder abhole. Das Geld habe sich unstreitig bereits längere Zeit im Kachelofen befunden. Außerdem weist das LG darauf hin, dass es sich bei dem Geld um kein Zubehör der Immobilie handle, dass mit dieser beim Verkauf übergehe.
Die Erbin hat sich zudem rechtzeitig vor dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Funds bei der Polizei gemeldet. Schließlich kann man rechtlich auch von keinem Schatzfund sprechen, weil dafür der rechtmäßige Eigentümer nicht ermittelbar sein dürfte. Ein kleiner Trost für den Finder bleibt immerhin: Rund 5.000 Euro Finderlohn darf er behalten.
Quelle: www.immobilien-zeitung.de