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Dienstag, 4. Oktober 2011

BGH: Neue Entscheidung zu Modernisierungsankündigung

Vermieter eines Mehrfamilienhauses wollten an der Westseite des Hauses Balkone anbringen. Sie kündigten die durchzuführende Baumaßnahme an und forderten die betroffenen Wohnungsmieter zur Duldung auf.

Die Baumaßnahme bezeichneten die Vermieter in dem Schreiben als "Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich". Des Weiteren teilten sie das Datum des geplanten Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie die voraussichtliche Mieterhöhung schriftlich mit. Ein Mieter, für dessen Wohnung eine Bauzeit von fünf Tagen zuzüglich Malerarbeiten angekündigt wurde, stimmte der geplanten Maßnahme nicht zu. Er war der Ansicht, dass das Ankündigungsschreiben nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Die Vermieter reichten Klage auf Duldung der Baumaßnahme ein.

Mit Erfolg! Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) urteilte, dass in einer Modernisierungsankündigung nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahme beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt werden muss. Die Ankündigung muss einen Mieter gemäß § 554 Abs. 3 BGB lediglich hinreichend darüber informieren, wie seine Mietwohnung durch die geplante Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf zukünftige Mietzahlungen auswirkt. Hierfür genügt es, wenn die Ankündigung dem Mieter ein "realitätsnahes Bild" von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen vermittelt. Diesen Anforderungen entsprach das verfahrensgegenständliche Ankündigungsschreiben. Der Mieter war somit verpflichtet, die Modernisierungsmaßnahme gemäß § 554 BGB zu dulden (BGH, Urteil v. 28.09.11, Az. VIII ZR 242/10).

Quelle: http://www.vermieterrecht-vertraulich.de