Im vorliegenden Fall endete ein Streit ums Grillen mit einem Vergleich. Konkret wurde vereinbart:
1. Maximal zweimal im genutzten Garten grillen
2. Zeitraum für das Grillen: zwischen 17:00 Uhr und 22:30 Uhr
3. Grillkohle darf auch nach 22:30 ausglühen, ab diesem Zeitpunkt muss sich bemüht werden eine Rauchentwicklung zu unterbinden
4. Das Grillen soll im hintersten Teil des Garten stattfinden.
LG Aachen, 14.3.2002 - Az: 6 S 2/02