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Sonntag, 29. August 2010

Schadensersatzanspruch gegen Bauunternehmen bereits vor Fertigstellung

Üblicherweise können Bauherren erst nach der Fertigstellung einer neu zu errichtenden Immobilie Schadensersatzansprüche gegen das ausführende Unternehmen geltend machen. Dass das aber nicht immer so sein muss, sondern es auch Ausnahmen hiervon gibt, hat das OLG Koblenz bereits 2007 entschieden: Denn wenn sich bereits während der Bauphase abzeichnet, dass ein Mangel nicht mehr zu beseitigen ist oder die Bauzeit über Gebühr verlängern wird, kann der Bauherr die ausführende Firma bereits vorab in die Schadensersatzpflicht nehmen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr ein Bauunternehmen im Frühjahr mit der Errichtung einer Bodenplatte und eines Kellers für ein Einfamilienhaus beauftragt. Die jedoch haben die zum Fortführen der Bauarbeiten zwingend notwendigen Leistungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist erbracht, sodass sich die weiteren Arbeiten an dem Einfamilienhaus so weit verzögerten, dass es nicht wie vorgesehen bis zum Winter eingedeckt werden konnte. Davon wäre aber nach Ansicht der Richter auszugehen gewesen, daher wurde das Bauunternehmen zur Leistung von Schadensersatz gegenüber den Bauherren verurteilt.

Die Mängel und Verzögerungen, die durch die zögerliche Leitungserbringung des Bauunternehmens entstanden waren, konnten im Rahmen der sonst üblichen Nachbesserung naturgemäß nicht mehr behoben werden, sodass der Unternehmer sofort schadensersatzpflichtig wurde. Üblicherweise steht dem ausführenden Unternehmen beim Vorliegen von Mängeln am Bau eine Nachbesserungspflicht zu - erst wenn er dieser nicht oder nur unzureichend nachkommt, kann der Bauherr ihn zur Leistung von Schadensersatz zwingen. Ist aber wie im vorliegenden Fall eine Nachbesserung nicht mehr möglich, um entstandene Mängel zu beseitigen, dann kann der Bauherr ihn sofort in die Schadensersatzpflicht nehmen - fallen beispielsweise ungeplant längere Kosten für eine weitere Unterkunft an, weil das neue Eigenheim nicht planmäßig bezugsfertig wurde, kann der hierfür verantwortliche Bauunternehmer zur Leistung von Ersatzleistungen für den entstandenen finanziellen Mehraufwand verurteilt werden.


Merke:

Ist eine Nachbesserung nicht möglich, kann der Bauherr ein Bauunternehmen schon vor Fertigstellung der neuen Immobilie in die Schadensersatzpflicht nehmen.