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Mittwoch, 1. September 2010

Vermieter haften für Schaden durch Substanz

Vermieter haften für Konstruktionsfehler

Wenn ein Mieter wegen eines Konstruktionsfehlers der Mieträume geschädigt wird, kann der Vermieter hierfür auch ohne Verschulden zur Rechenschaft gezogen werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt eine solche Haftung jedoch nur für den Fall zu, dass der Konstruktionsfehler bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war und die Haftung des Vermieters nicht ausgeschlossen wurde.
In einem Büro löste sich ein gekipptes Fenster aus dem Rahmen und verletzte eine Angestellte am Hinterkopf. Es stellte sich heraus, dass das Fenster einen Konstruktionsfehler aufwies, der bewirkte, dass sich ein Bolzen im Laufe der Zeit gelöst hatte. Der Mieter der Büroräume verklagte den Vermieter auf Schadensersatz.

Die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts entscheiden, dass der Vermieter für die erlittene Körperverletzung der Angestellten haftet. Der Konstruktionsfehler war ein Mangel der Mieträume, der bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhanden war. Der Vermieter konnte deshalb unabhängig von einem Verschulden haftbar gemacht werden.

War ein Bauteil bereits bei Abschluss des Mietvertrages fehlerhaft, liegt ein anfänglicher Mangel vor. Es ist ausreichend, wenn bei Vertragsschluss die Schadensursache bereits vorhanden war. Obwohl die verletzte Mitarbeiterin nicht selbst Mieterin war, ist der Vermieter ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Angestellte des Mieters wird in den Schutzbereich des Mietvertrags miteinbezogen (BGH, Urteil v. 21.07.10, Az. XII ZR 189/08).

Quelle:
http://www.vermieterrecht-vertraulich.de