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Mittwoch, 15. September 2010

Verjährung des Mangelbeseitigungsanspruches

Unzureichender Schallschutz zwischen zwei Wohnungen kann den Mietgebrauch eines Mieters beeinträchtigen und einen Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB begründen.

Mit Urteil vom 17.2.2010 (Aktenzeichen VIII ZR 104/09) hat der Bundesgerichtshof nunmehr deutlich gemacht, dass der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruches während der Mietzeit unverjährbar ist. Bei dieser Gelegenheit sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Stellung der Mietkaution nach neuer Rechtslage in 3 Jahren verjährt.

Autor: Babo von Rohr

Quelle:
http://www.breiholdt.de