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Mittwoch, 1. September 2010

Bei fehlender Baugenehmigung ist eine fristlose Kündigung durch den Mieter möglich

Rechtsanwälte hatten in einem 1880 erbauten Haus im Erdgeschoss und Kellergeschoss Büroräume angemietet. Da die Anwälte später die Miete minderten, kündigte der Vermieter fristlos wegen Zahlungsverzugs. Im späteren Gerichtsverfahren erklärten die Anwälte die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung. Für die Nutzung der Kellerräume als Büro lag nämlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Baugenehmigung vor. Der Vermieter hatte sich zwar um eine Genehmigung bemüht, es erfolgte aber eine Ablehnung wegen zu geringer Beleuchtung aufgrund zu kleiner Fenster.

Das Oberlandesgericht in Brandenburg entschied, dass der Mietvertrag rückwirkend aufgrund der Anfechtung unwirksam war. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung war rechtmäßig, weil der Vermieter verschwiegen hatte, dass die vorgesehene Nutzung der Räume nicht öffentlich-rechtlich genehmigt worden war. Zwar besteht keine allgemeine Aufklärungspflicht hinsichtlich aller Einzelheiten oder Umstände, jedoch hinsichtlich wesentlicher Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Ein solcher wesentlicher Umstand war die baurechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit der Mieträume. Die unterlassene Aufklärung durch den Vermieter im Rahmen von Mietvertragsverhandlungen, stellte eine arglistige Täuschung des Mieters dar (OLG Brandenburg, Urteil v. 11.11.09, Az. 3 U 5/03).