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Donnerstag, 30. September 2010

Musizieren in Wohnungen

.. jahrelang wohnten Sie in einem "ruhigen Haus"- bis der Trompeter einzog. Ein durchaus netter Mensch, aber leider mit einem sehr lauten Hobby.

Was tun?

Besonders schlecht ist die Situation für den Vermieter, denn er muss unbedingt handeln, wenn er nicht die übrigen Mieter vergraulen oder zumindest einen empfindlichen Mietabzug riskieren will.

Darin besteht kein Zweifel: Grundsätzlich darf ein Mieter in seiner Mietwohnung musizieren, Musik hören oder fernsehen. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich bekräftigt, dass dies zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört (BGH, Beschluss v. 10.09.98, Az. V ZB 11/98).

Die Frage ist nur, wie wird musiziert?

Andere Hausbewohner dürfen jedenfalls nicht gestört werden.

In den Ruhezeiten 13.00 bis 15.00 Uhr und 22.00 bis 07.00 Uhr muss auf jeden Fall Zimmerlautstärke eingehalten werden, hat das Oberlandesgericht München geurteilt (OLG München, Urteil v. 21.01.92, Az. 13U 2289/91).

Gleichwohl ist mit diesem Urteil die Kuh noch nicht vom Eis. Für die nächtlichen Ruhezeiten gibt es zwar gesetzliche Bestimmungen, Aber die Mittagsruhezeiten sind nicht gesetzlich geregelt.

In anderen Fällen haben die Gerichte für die Musikausübung in Mietwohnungen über die Ruhezeiten hinaus zeitliche Begrenzungen festgelegt. Danach haben Mieter Anspruch darauf, mindestens zwei Stunden täglich auf ihrem Instrument zu spielen, müssen aber die Mittags- und Nachtruhezeiten einhalten (BayObLG, Beschluss v. 28.03.1985, Az. 2 Z 8/85).

Beschränkungen gelten insbesondere für Instrumente mit hohen Frequenzen, wie beispielsweise Trompete, Schlagzeug oder Gitarre. Nach allgemeinen nachbarrechtlichen Regeln sind Musiker selbst zudem verpflichtet, bei lautem und längerem Spielen die Fenster zu schließen.

Wird in einer Mietwohnung zu heftig musiziert, haben selbstverständlich die übrigen Mieter ein Recht, von sich aus gegen die Lärmbelästigung vorzugehen. Letztlich werden diese in der Praxis aber abwarten, was der Vermieter macht. Dieser ist zum Handeln den anderen Mietern gegenüber verpflichtet. Der Vermieter kann zunächst den Störer abmahnen und dann gegen einen uneinsichtigen Mieter im Wiederholungsfall eine Unterlassungsklage anstrengen. Eine Kündigung ist indessen allein wegen unzulässiger Musikausübung erst nach mehrfachen Verstößen möglich.

Den Lärm "Auszusitzen" hilft dem Vermieter meist nichts, weil nämlich die übrigen Mieter bei erheblicher Geräuschbelästigung die Miete gemäß §
537 BGB einbehalten dürfen, ohne dass es hierfür ein Verschulden des Vermieters geben muss. Allerdings ist der störende Mieter für etwaige Einbußen dem Vermieter schadenersatzpflichtig.

Beim Streit über Lärmbelästigung muss zwischen dem Recht des Musikliebhabers und dem Ruhebedürfnis der übrigen Hausbewohner immer abgewogen werden. Dabei sind auch die Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen. Beispiel: die Hellhörigkeit des Hauses bzw. der Pegel der Umgebungsgeräusche.

Es empfiehlt sich, das Recht auf Musikausübung bzw. des Betriebs von Phonogeräten bereits im Mietvertrag unmissverständlich zu regeln. Die Rechtsprechung sehe eine Beschränkung des Musizierens zum Beispiel auf zwei Stunden außerhalb der Ruhezeiten als zulässig an. Allerdings könne sich ein Verbot nur auf Musik beschränken, die über Zimmerlautstärke hinaus geht.