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Mittwoch, 1. September 2010

Teilentzug berechtigt den Mieter zu fristloser Kündigung

Ein Vermieter hatte von September 1999 bis Ende September 2004 eine Lagerhalle sowie eine vom übrigen Hof baulich nicht abgegrenzte Lade- und Parkzone vermietet. Später vermietete er andere Gebäudeteile an zwei weitere Mieter. Beide nutzten die Lade- und Parkzone des ersten Mieters als Kundenzufahrt bzw. Notweg. Der Vermieter selbst stellte dort Mülltonnen auf. Im Februar 2002 stellte der betroffene Mieter die Mietzahlungen vollständig ein und kündigte das Mietverhältnis Anfang Mai fristlos, weil er die angemieteten Flächen nur eingeschränkt nutzen konnte. Der Vermieter klagte auf Zahlung der Miete für den Zeitraum von Januar 2003 bis September 2004 in Höhe von insgesamt 149.980,86 Euro.

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf entschied, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 02.05.2002 gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB sofort beendet wurde. Durch die beiden späteren Vermietungen wurde dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache teilweise entzogen. Sein ausschließliches Nutzungsrecht an der Lade- und Parkzone wurde wegen der vertragswidrigen Nutzung durch die anderen Mieter und den Vermieter ständig verletzt. Einer vorherigen Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB bedurfte es nicht. Ein Mieter kann den Mietvertrag ohne vorausgehende Abmahnung kündigen, wenn ihm der Vermieter den Gebrauch der Mieträume zwar nur teilweise, aber dauerhaft entzieht. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses der Vertragspartner nach Ende der Mietzeit war nicht anzunehmen, weil der Vermieter den Gebrauchsentzug nicht abstellte (OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.06.09, Az. 24 U 179/08).