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Montag, 13. Dezember 2010

Ihr Mieter ist pleite - was tun?

.. mehr als 100.000 Verbraucher haben in Deutschland im vergangenen Jahr von der Möglichkeit einer privaten Insolvenz Gebrauch gemacht, um dann nach einer mehrjährigen Wohlverhaltensphase wieder schuldenfrei neu durchstarten zu können. Das ist oft die letzte Chance für hoffnungslos überschuldete Menschen.

Die Gläubiger haben aber das Nachsehen.

Sie bekommen bei einer Verbraucherinsolvenz meist nur zwischen 2% bis 5% ihrer Forderungen erfüllt. Besonders schlecht dran sind Vermieter, wenn sie zu spät vom Insolvenzverfahren erfahren. Sie können nämlich, sobald der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist, den Mietvertrag wegen etwaiger alter Zahlungsrückstände nur noch eingeschränkt kündigen. Das Geld aus früheren Zahlungsrückständen ist dann zum größten Teil weg, aber der Mieter bleibt in der Wohnung.

Es empfiehlt sich also für Vermieter, sobald sie den kleinsten Verdacht haben, dass der Mieter zahlungsunfähig ist, beim Insolvenzgericht nachzufragen, ob eine Verbraucherinsolvenz vorliegt. Dann könnte zumindest noch die Chance bestehen, die Kündigung wegen alter Zahlungsrückstände durchzusetzen. Die Kündigung muss aber den Mieter bereits vor Eingang des Insolvenzantrags bei Gericht erreicht haben.

Liegt der Insolvenzantrag bei Gericht schon vor, gilt eine Kündigungssperre wegen bereits zuvor bestandener Zahlungsrückstände. Selbst wenn der Vermieter nichts von der Insolvenz wusste, ist seine Kündigung unwirksam. Entscheidend ist allein, wann das Kündigungsschreiben dem Mieter zugegangen ist.

Die Kündigungssperre gilt indessen nur für Zahlungsrückstände, die bereits bestanden, bevor der Antrag auf Eröffnung der Insolvenz bei Gericht gestellt wurde. Bleiben allerdings die Mietzahlungen auch nach dem Insolvenzantrag aus, kann der Vermieter sehr wohl kündigen, sobald erneut ein Zahlungsrückstand von 2 Monatsmieten entstanden ist.

Auch aus anderen Gründen, als Zahlungsrückstand, kann der Vermieter selbstverständlich auch im Insolvenzverfahren seinen zahlungsunfähigen Mieter kündigen. Stört dieser zum Beispiel den Hausfrieden, genießt er deswegen keinen besonderen Kündigungsschutz.

Beim Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Mieter u.a. ein Verzeichnis vorlegen, aus dem die Gläubiger und die offenen Forderungen erkennbar sind; das heißt, auch etwaige offene Mietzahlungen. Gewöhnlich wird der Vermieter von dem Insolvenzverfahren erst erfahren, wenn ihm und den anderen Gläubigern das Gericht den Schuldenbereinigungsplan und die Vermögensübersicht vorlegt. Binnen eines Monats muss er dann die Aufstellung überprüfen und gegebenenfalls um weitere Forderungen ergänzen. Ansprüche, die der Vermieter nicht fristgerecht anmeldet, erlöschen.
Wichtig ist, dass sich der Vermieter gegenüber dem Insolvenzverwalter auf sein ihm zustehendes Vermieterpfandrecht beruft, sobald er vom Antrag auf ein Insolvenzverfahren erfährt. Hat der Insolvenzverwalter Gegenstände bereits aus der Wohnung entfernt, muss der sie zurückschaffen. Insofern hat der Vermieter eine bevorzugte Stellung gegenüber den sonstigen Gläubigern.