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Mittwoch, 1. Dezember 2010

Betriebskosten und Nebenkosten

Nicht alles, was so mancher Vermieter abrechnet, sind auch wirklich anrechenbare Nebenkosten. Informieren Sie sich hier, wofür Sie zahlen müssen und wofür nicht. Als Nebenkosten werden im Allgemeinen alle Kosten verstanden, die neben der Miete monatlich als Abschlag zu zahlen sind, und einmal im Jahr mit den tatsächlich entstandenen Nebenkosten gegengerechnet werden.

Diese Nebenkosten werden nach einem bestimmten Verteilerschlüssel auf die Mieter des Hauses umgelegt. Entweder nach Kopfzahl oder nach Wohnfläche. Wasserkosten können auch verbrauchsabhängig verteilt werden mit Hilfe von Wasseruhren. Mittlerweile ist bei den Heizkosten auch eine kombinierte Umlegung üblich: 50 Prozent wird durch alle Mieter ermittelt und 50 Prozent nach tatsächlichem eigenen Verbrauch. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass man in einem Mietshaus auch andere Wohnungen mitheizt.

Offizielle Definition der Betriebskosten
Nach §1 der Betriebskostenverordnung sind Betriebskosten die "Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für die gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte, die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden."

Den größten Anteil machen die warmen Betriebskosten aus
Die warmen Nebenkosten bzw. Betriebskosten muss der Mieter zusätzlich zur Miete nur zahlen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Sie machen den Löwenanteil an den zu zahlenden zusätzlichen Kosten aus. Dazu zählen zum einen die warmen Betriebskosten, also die Heizkosten, die Kosten der zentralen Wasserbereitung bzw. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen.

Dazu kommen die kalten Nebenkosten.
• Grundsteuer:
Die Grundsteuer wird von der jeweiligen Kommune erhoben und weitergereicht, teilweise steht in Mietverträgen auch "öffentliche Lasten des Grundstücks".
• Wasserkosten:
Hierzu zählen das Wassergeld, die Kosten der Wasseruhr und zum Beispiel auch die Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage.
• Abwasser:
Das sind Gebühren für die Nutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage oder die Kosten der Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- oder Sickergrube.
• Fahrstuhl:
Das sind Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege und Reinigung sowie regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft.
• Straßenreinigung/Müllabfuhr:
Kosten, die die Stadt dem Vermieter durch Abgabenbescheid in Rechnung stellt.
• Hausreinigung/Ungezieferbekämpfung:
Kosten, zum Beispiel für eine Putzfrau, die Flure, Treppen, Keller, Waschküche usw. reinigt. Bei den Kosten für die Ungezieferbekämpfung zählen nur die laufenden Kosten, zum Beispiel die Kosten für ein Insektenspray.
• Gartenpflege:
Dies sind die Sach- und Personalkosten, die durch die Pflege der hauseigenen Grünanlage entstehen. Kosten für die Erneuerung von Pflanzen oder der Pflege von Spielplätzen zählen auch mit.
• Beleuchtung:
Die Stromkosten für Außenbeleuchtung, Treppenhaus, Waschküche usw. können extra berechnet werden.
• Schornsteinreinigung:
Schornsteinfegerkosten (Kehrgebühren) und Kosten der Immissionsmessung kommen auch mit in die Abrechnung.
• Versicherungen:
Gebäudeversicherungen gegen Feuer-, Sturm- und Wasser- sowie Elementarschäden, Glasversicherung sowie Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug werden auch auf die Mieter umgelegt.
• Hauswart:
Personalkosten für den Hausmeister haben die Mieter zu tragen.
• Gemeinschaftsantenne/Breitbandkabel:
Bei der Antenne können Betriebs-, Strom- und Wartungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Beim TV-Kabelanschluss kommt noch die monatliche, an die Kabelgesellschaft zu zahlende, Grundgebühr hinzu. Das ist anders, wenn Mieter einen Vertrag direkt mit der Telekom oder einer privaten Kabel-Service-Gesellschaft geschlossen haben.
• Wascheinrichtungen:
Kosten für Gemeinschaftswaschmaschinen, das heißt Strom, Reinigung und Wartung der Geräte, werden natürlich auch umgelegt.
• Sonstige Kosten:
Hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des §1, die von den Nummern 1 bis 13 nicht erfasst sind, also zum Beispiel Kosten für ein Schwimmbad, eine Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen im Haus.

Quelle: http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/miete-nebenkosten/betriebskosten.jsp?camp=Versand+Nachfrager-NL_112010&emst=U3CJusMLW8_15296_240494_198&ftc=8592SERA&_s_cclid=1291194946