Im vorliegenden Fall war es zu einem Wasserschaden
gekommen, denn Auswirkungen sich ein gutes halbes Jahr hinzogen. Aufgrund
der Beeinträchtigungen (Schimmelbildung in einem der zwei Zimmer,
Trocknungsgeräte, Entfernung der Dusche) minderte der Miete nach Ankündigung
um 80%, was der Vermieter nicht hinnehmen wollte.
Die Miete war in dem Zeitraum von Dezember 2008 bis einschließlich
Juni 2009 gemindert. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Mieter
sind ihrer Darlegungslast nachgekommen. Die Einwände des Vermieters
vermochten dies nicht zu ändern. Die Wohnung bestand nur aus zwei
Zimmern und weist eine Gesamtgröße von 54 qm auf. Davon war
das Badezimmer ab Februar 2009 nicht mehr funktionsgemäß nutzbar,
da ein Duschen nicht mehr möglich war. Dies änderte sich erst
im Mai 2009. Auch war das Wohnzimmer letztlich nicht mehr nutzbar, da sich
massive Schimmelbildung an der Wand befand. Dies führte dazu, dass
die Wandfläche des Wohnzimmers zum Bad hin in der Zeit von Januar
2009 bis Anfang April 2009 nicht nutzbar war. Von der Schimmelbildung war
auch der Flur betroffen. Die Bildung von Schimmel wird auch von dritter
Seite, nämlich den Handwerkern bestätigt, so dass eine Beweisaufnahme
unterbleiben konnte. Weitere Beeinträchtigungen ergaben sich dadurch,
dass in der Wohnung Trocknungsgeräte aufgestellt waren, deren Betrieb
mit Lärmeinwirkungen einhergeht.
Nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Wohnung der Beklagten durch Schimmel, Feuchtigkeit und Bauarbeiten sowie die Lautstärke der Trocknungsgeräte erschien eine Minderungshöhe von 80% nicht unangemessen.
Nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Wohnung der Beklagten durch Schimmel, Feuchtigkeit und Bauarbeiten sowie die Lautstärke der Trocknungsgeräte erschien eine Minderungshöhe von 80% nicht unangemessen.