Im vorliegenden Fall wollte eine Wohnungseigentümergemeinschaft
bewirken, dass ein Wohnungseigentümer eine Videokamera auf seinem
Balkon beseitigt. Die Vorinstanz stellte fest, dass es sich bei der Kamera
lediglich um eine Kameraattrappe handelt, hat die Klage insoweit abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft,
die die Auffassung vertrat, dass auch die Installation einer Kameraattrappe
eine unzulässige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer
im Sinne von § 14 WEG darstelle.