Fehlende Fußleisten in allen bis auf einem
Raum, mindern die Tauglichkeit einer Wohnung zum vertragsmäßigen
Gebrauch nicht bzw. nur unerheblich. Die Wohnung ist ohne Beeinträchtigung
der Gesundheit oder der alltäglichen Gewohnheiten nutzbar. Lediglich
eine ästhetische Beeinträchtigung besteht durch das Fehlen der
Fußleisten, die jedoch nur so minimal ist, dass sie nicht zu einer
Minderung der Monatsmiete berechtigt.